Dürfen vom Hochwasser Betroffene dem Arbeitsplatz fernbleiben?
Wenn der eigene Keller voll Wasser läuft oder das Hochwasser bereits die Wohnräume bedroht, haben vom Hochwasser Betroffene alle Hände voll zu tun. Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen können, weil sie damit beschäftigt sind, sich selbst und ihre Angehörigen, die Wohnung und ihr Hab und Gut vor dem Hochwasser zu schützen?
Wer selbst akut vom Hochwasser betroffen ist und daher nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann, darf der Arbeit fernbleiben. Das gilt etwa, wenn Arbeitnehmer mit Sicherungsmaßnahmen am eigenen Haus beschäftigt sind, sie mit einem Wassereinbruch in Wohnung oder Keller fertigwerden müssen oder gar aufgrund von Überflutungen evakuiert werden. Gemäß § 275 Absatz 3 BGB darf der persönlich zur Leistung Verpflichtete seine Leistung verweigern, wenn sie ihm nicht zugemutet werden kann.
Ob die Arbeitsleistung tatsächlich unzumutbar ist, muss jeweils im Einzelfall abgewogen werden: Auf der einen Seite muss die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Hochwasserschutzmaßnahmen berücksichtigt werden, auf der anderen Seite das Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Arbeitsleistung.
Wenn es etwa gerade darum geht, einen akut drohenden Wassereinbruch zu verhindern oder sich selbst und die Familie in Sicherheit zu bringen, haben diese Schutzmaßnahmen Vorrang, so dass die Erfüllung der Arbeitspflicht unzumutbar wird: In solchen Situationen dürfen Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fernbleiben. Wenn dagegen keine akute Gefahr (mehr) besteht und der Arbeitnehmer etwa nur noch mit letzten Aufräumarbeiten beschäftigt ist, dürfte es im Regelfall wieder zumutbar sein, am Arbeitsplatz zu erscheinen.
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