Wirtschaftsstabilisierungsfonds Bund (WSF)
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) federt die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen ab, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte. Er soll ebenfalls Liquiditätsengpässe beseitigen, die Refinanzierung am Kapitalmarkt unterstützen und vor allem auch die Kapitalbasis von Unternehmen stärken.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um den WSF. In Kürze finden Sie auf dessen Webseite weitere Informationen zum WSF sowie die Möglichkeit der Online-Antragstellung.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll bestehen aus:
- 400 Milliarden Euro Staatsgarantien für Verbindlichkeiten
- 100 Milliarden Euro für direkte staatliche Beteiligungen
- 100 Milliarden Euro für Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte. Unternehmen müssen in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
a) eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
b) mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
c) mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Über Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet grundsätzlich das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
a) der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,
b) der Dringlichkeit
c) der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und
d) des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WSF
In Fällen von besonderer Bedeutung kann auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss entscheiden. Die Entscheidung über Anträge kann auch durch Rechtsverordnung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen werden.
Weitere Infos zum WSF
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