Grundsteuer
Die Grundsteuer ist ebenso wie die Gewerbesteuer eine Realsteuer und steht den Gemeinden zu. Sie unterteilt sich in eine Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und eine Grundsteuer B für alle übrigen Immobilien. Dabei wird bisher an den sogenannten Einheitswerten angeknüpft. Die Gemeinden bestimmen, ob und in welcher Höhe von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhoben wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 die Vorschriften für die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden, nach Verkündung einer Neuregelung für höchstens weitere fünf Jahre ab der Ver-kündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.
Weitere Informationen zur Reform der Grundsteuer finden Sie im Beitrag
Grundsteuer
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