Anerkannte Belege zum Nachweis einer steuerfreien Lieferung innerhalb der EU
Die Nachweispflichten sind in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDVO) festgelegt und durch den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) der Finanzverwaltung konkretisiert. Grundsätzlich hat der Verkäufer nachzuweisen, dass die Lieferung durch ihn oder durch den Käufer in ein anderes EU-Land befördert oder versendet worden ist. Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019)
wurden auch die Belegnachweise geändert und eine Vermutungsregelung neu eingeführt. Art. 45a der EU-Durchführungsverordnung (EU-DVO) wurde als § 17a UStDV-neu ins deutsche Recht übernommen. Gleichzeitig „verschieben“ sich die bisherigen Vorschriften über die Nachweisführung, d. h. § 17a alt wird § 17b neu, § 17b alt wird § 17c neu, § 17c alt wird § 17d neu. Mit der „Umsetzung“ des Art. 45a EU-DVO in der UStDV und den Folgeänderungen soll klargestellt werden, dass die einheitlichen EU-Nachweise die bisher in Deutschland geltenden nationalen Nachweismöglichkeiten nicht verdrängen. Wenn also die Voraussetzungen der widerlegbaren Vermutung des Art. 45a EU-DVO/§ 17a UStDV-neu nicht erfüllt werden, kann der Nachweis auch weiterhin anhand der „alten“ Belegnachweise geführt werden. Zu beachten ist jedoch, dass im EU-Ausland künftig die Nachweisführung ggf. ausschließlich anhand der in Art. 45a EU-DVO vorgesehenen Belege gefordert werden kann. Allerdings sieht die Vorschrift keine Nachweise für Beförderungsfälle vor, bei denen der Lieferer oder der Erwerber die Beförderung mit eigenem Transportmittel durchführt. Insoweit gilt die Vermutungsregelung des Art. 45a EU-DVO nicht vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften in Bezug auf Konsignationslagerregelungen, Reihengeschäfte und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen („Quick Fixes 2020“) aus Dezember 2019, Rz. 5.3.5.)
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1. Nachweise nach der neuen Vermutungsregelung § 17a UStDV neu:
A. Der liefernde Unternehmer befördert und gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
- mindestens zwei einander nicht widersprechende Transport-Nachweise (z.B. ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement etc.) oder
- ein Schriftstück (z.B. ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement etc.) und einen nicht widersprüchlichen Nachweis (z.B. eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand der Gegenstände oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder des Versands der Gegenstände belegen oder von einer öffentlichen Stelle (z.B. Notar) ausgestellte Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände bestätigen, oder eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
B. Der Abnehmer befördert und der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
- Zusätzlich zu den obigen unter A erläuterten Belegen noch
- eine schriftliche Erklärung des Empfängers (Gelangensbestätigung), dass der Liefergegenstand von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten befördert oder versandt wurde. Diese ist bis spätestens zum 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorzulegen.
Wichtig: Das Finanzamt kann eine bestehende Vermutung widerlegen.
2. Für allgemeine Nachweise der Beförderung (Käufer oder Verkäufer transportieren selbst) nach § 17b Abs. 2 UStDV neu sind folgende Unterlagen kumulativ erforderlich:
- Rechnungsdoppel
- Eine Gelangensbestätigung, in der der Abnehmer bestätigt, dass die Lieferung tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Die Gelangensbestätigung muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Käufers,
- handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren,
- bei Fahrzeugen im Sinne von § 1b Abs. 2 UStG die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- Ausstellungsdatum,
- Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm Bevollmächtigten (z. B. Spediteur),
- bei Beförderung durch den Verkäufer oder die Versendung durch Käufer oder Verkäufer müssen Ort und Monat des Erhalts der Ware vermerkt werden. Übernimmt der Käufer die Beförderung selbst, sind Ort und Monat zu vermerken, in dem die Lieferung den Zielort erreicht hat und die Beförderung endet,
- der Ort ist genau nach Land und Gemeinde zu vermerken.
Erfolgt die Übermittlung der Gelangensbestätigung elektronisch (z. B. per E-Mail-Anhang oder Computer-Fax), so darf auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet werden, sofern klar nachzuvollziehen ist, dass die Nachricht eindeutig aus dem Verfügungsbereich des Absenders stammt (z. B. Header der Mail).
Die Gelangensbestätigung kann bei verschiedenen Lieferungen an einen Abnehmer quartalsweise als Sammelbestätigung erstellt werden. Die einzelnen Rechnungsnummern belegen den Umfang der Lieferungen. Zudem darf die Bestätigung aus mehreren Dokumenten zusammengesetzt sein (z. B. Lieferschein plus Bestätigung über den Warenerhalt).
Hinweis: Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass das sog. „Export Certificate“ kein durch die Finanzverwaltung zertifiziertes Nachweissystem i. S. d. § 17a UStDV darstellt.
Es müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob das sog. „Export Certificate“ die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG erfüllt.
3. Für allgemeine Nachweise der Versendung (ein Dritter übernimmt den Transport) nach § 17b Abs. 3 UStDV neu sind folgende Unterlagen erforderlich:
Bei der Versendung von Waren in ein anderes EU-Land erfolgt der Nachweis ähnlich wie bei der Beförderung, allerdings bestehen hier weitere Nachweismöglichkeiten.
- Rechnungsdoppel und
- Gelangensbestätigung oder ebenso anerkannte Alternativnachweise
Im Folgenden sind die Anforderungen an die verschiedenen Alternativnachweise aufgeführt:
Versendungsbelege
Als Versendungsbeleg zählen insbesondere Luftfracht- und Eisenbahnfrachtbriefe, Konnossements, Posteinlieferungsscheine, Kurierdienst-Auftragserteilungen, Ladescheine und Rollscheine, sowie deren Doppel, sofern sich aus den Dokumenten der grenzüberschreitende Warenverkehr ablesen lässt.
Der Frachtbrief muss von Versender und Empfänger unterzeichnet sein, um den Erhalt der Waren zu bestätigen. Bei einem CMR-Frachtbrief gehört die Empfängerunterschrift in Feld 24. Bei einem CIM-Frachtbrief (Internationaler Eisenbahnfrachtbrief) genügt anstelle der Unterschrift ein Stempel oder ein maschineller Bestätigungsvermerk des Empfängers. Airway- und Seawaybills sind ohne Unterschriften von Versender und Empfänger gültig.
Spediteursbescheinigungen bei Versendung durch den Verkäufer
Die Versendung der Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat kann über eine Spediteursbescheinigung nachgewiesen werden. Diese muss kumulativ folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des beauftragten Spediteurs sowie das Auftragsdatum,
- Name und Anschrift des Verkäufers sowie des Auftraggebers der Sendung,
- handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren,
- Empfänger sowie Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU-Zielland und Ort),
- Monat, in dem die Beförderung geendet hat,
- Versicherung des Speditionsunternehmers, dass die Angaben in den Geschäftsunterlagen nachweisbar sind,
- außer bei elektronisch übermittelten Bescheinigungen auch die Unterschrift des Spediteurs.
Spediteursversicherung bei Versendung durch den Empfänger
Veranlasst der Käufer die Lieferung der Waren per Spedition, benötigt er den Nachweis, dass er die Kosten für den Transport über ein Konto beglichen hat. Zusätzlich muss eine sogenannte Spediteursversicherung vorgelegt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen vom Käufer einzufordern und aufzubewahren.
Sendungen per Kurierdienst
Erfolgt der Warenversand über einen Kurierdienst, kann der Nachweis der Lieferung über die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein Tracking- und Tracing-Protokoll erbracht werden. Das Protokoll muss den Verlauf der Lieferung von der Abholung bis zur Ablieferung beim Empfänger lückenlos nachweisen.
Auch hier darf der Nachweis aus verschiedenen Dokumenten bestehen. Zum Nachweis der Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren kann die ausgestellte Rechnung dienen. Übersteigt der Gesamtwert einer Lieferung nicht den Betrag von 500 Euro, kann der Nachweis vereinfacht über die Auftragserteilung und den Nachweis der Bezahlung der Lieferkosten erbracht werden.
Posteinlieferungsschein
Ist eine Sendung über einen Versanddienstleister nicht per Track und Trace nachvollziehbar, kann der Einlieferungsschein als Sendungsnachweis gelten. Er muss kumulativ folgenden Anforderungen entsprechen:
- Name und Anschrift des Versenders,
- Name und Anschrift des Empfängers,
- Name und Anschrift des Unternehmens, das den Beleg ausstellt,
- Handelsbezeichnung und Menge der gelieferten Waren,
- Tag der Abholung oder Übernahme der Sendung durch den Versanddienstleister.
Zusätzlich ist die Bezahlung der Transportdienstleistung über das Konto oder ein Rechnungsdoppel (bei Barzahlung) nachzuweisen.
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