Anzahlungen
Komplexere Fragestellungen ergeben sich in den Fällen, in denen in denen Unternehmen bis zum 30. Juni 2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmten, die erst nach dem 30. Juni 2020 erbracht wurden, da hier ggf. Korrekturen nötig wurden. Gleiches gilt bei der Rückumstellung, wenn Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmten, die erst nach dem 1. Januar 2021 erbracht wurden.
Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich im Zeitpunkt des Geldeingangs; für die endgültige Besteuerung ist aber der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich. Wurde eine Leistung im zweiten Halbjahr 2020 erbracht, die Anzahlung aber mit 19 Prozent besteuert, muss Letztere mit 3 Prozentpunkten entlastet werden. Wird eine Anzahlung mit 16 Prozent besteuert, die Leistung aber nach dem 31. Dezember 2020 erbracht, ist die Anzahlung mit 3 Prozentpunkten nachzuversteuern. Die Entlastung beziehungsweise Nachversteuerung erfolgt in der Voranmeldung des Zeitraums, in dem die dazugehörige Leistung oder Teilleistung ausgeführt ist.
Bitte beachten Sie die Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens vom 4. November 2020 Randziffer 1
:
Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, wird es aber nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.
Beispiel Absenkung:
Der Unternehmer X bestellt im Mai 2020 bei Unternehmer U einen neuen Büroschrank für 20.000 € zzgl. 19% USt (3.800 €). Er leistet bereits im Mai 2020 eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € zzgl. 19% USt (11.900 € brutto). Er erhält dafür eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Lieferung des Schrankes erfolgt erst im August 2020. Was ist zu tun?
Der Schrank wird nach dem 30. Juni 2020 geliefert, daher unterliegt die gesamte Leistung einem Steuersatz von 16 % (3.200 €). Die 300 € USt (Differenz zwischen 1.900 € und 1.600 € (16% von 10.000 €) aus der Anzahlungsrechnung müssen im Rahmen der Schlussrechnung korrigiert werden.
Beispiel Erhöhung/ Rückumstellung:
Der Unternehmer Y bestellt im November 2020 bei Unternehmer U eine neue Maschine für 20.000 € zzgl. 16% USt (3.200 €). Er leistet bereits im November 2020 eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € zzgl. 16% USt (11.600 € brutto). Er erhält dafür eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Lieferung der Maschine erfolgt voraussichtlich erst im Februar 2021. Was ist zu tun?
Die Maschine wird nach dem 1. Januar 2021 geliefert, daher unterliegt die gesamte Leistung einem Steuersatz von 19 % (3.800 €). Die 300 € USt (Differenz zwischen 1.600 € und 1.900 € (19% von 10.000 €) aus der Anzahlungsrechnung müssen im Rahmen der Schlussrechnung korrigiert werden.
Beachte Nichtbeanstandungsregelung laut Randziffer 1 BMF-Schreiben vom 4. November 2020
: Soweit feststeht, dass die Maschine erst im Jahr 2021 geliefert wird, wird es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn Unternehmer U in der Anzahlungsrechnung bereits den dann gültigen 19% Steuersatz anwenden würde.
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