Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Immer mehr Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, erreichen Deutschland und erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen.
Der Anerkennung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements dient ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17. März 2022 veröffentlichtes Schreiben
. Damit erfolgen insbesondere Erleichterungen bei der Durchführung von Spendenaktionen. Auch die Anforderungen an Spendennachweise werden gelockert. Zudem wurden die Unterstützungsmöglichkeiten der steuerbegünstigten Körperschaften erweitert und die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen in Einrichtungen in steuerlicher Hinsicht vereinfacht.
Details hierzu teilt gerne das jeweils zuständige Finanzamt mit, so das Bayerische Finanzministerium in einer Pressemitteilung vom 17. März 2022
.
Die im BMF-Schreiben angesprochenen steuerlichen Erleichterungen gelten für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2025, vgl. Verlängerungsschreiben vom 4. Dezember 2024
, durchgeführt werden. Dies betrifft folgende Themen:
- Spenden (insbesondere Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen sowie Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten)
- Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
- Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
- Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, insbesondere Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme, mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (Sponsoring-Erlass)
- Lohnsteuer, insbesondere Arbeitslohnspende
- (Verzicht auf) Aufsichtsratsvergütungen
- Umsatzsteuer (insbesondere bei steuerbegünstigten Körperschaften, Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal, unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal, Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung, unentgeltliche Überlassung von Wohnraum)
- Schenkungsteuer.
Dabei wird unter anderem folgendes geregelt:
- Wer seine Spende für eine der angesehenen Hilfsorganisationen steuerlich geltend machen will, braucht dafür keine eigens ausgestellte Spendenquittung. Vielmehr reicht der Einzahlungsbeleg oder ein entsprechender Kontoauszug.
- Auch Sport- und Musikvereine sowie andere steuerbegünstigte Körperschaften dürfen Mittel für die Kriegsopfer aus der Ukraine sammeln, ohne dass sie damit ihre Steuerbegünstigung wegen einer Tätigkeit außerhalb ihrer engen Satzungsaufgaben gefährden. Das gilt auch für die Unterbringung von Flüchtlingen.
- Betriebe, die Hilfsprojekte für ukrainische Kriegsopfer sponsern, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich geltend machen.
- Arbeitnehmer und Aufsichtsräte können Teile ihrer Vergütung direkt "an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern" spenden, ohne dass dafür Lohnsteuer fällig wird.
Den Inhalt des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 mit ergänzenden Informationen wurde in einem Informationsblatt der IHK-Organisation
zusammengestellt.
Spenden für technische Hilfe zur Reparatur der Infrastruktur
Mit Schreiben vom 13. März 2023
und dem Verlängerungsschreiben vom 24. Oktober 2023
und dem Verlängerungsschreiben vom 4. Dezember 2024
vom hat das BMF zu den Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine Folgendes beschlossen:
- Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2025 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.
- Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege zu berücksichtigen (entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE). Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.
Steuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen
Mit Schreiben vom 31. März 2022
sowie dem Verlängerungsschreiben vom 17. Oktober 2023
hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine Stellung genommen: Bei diesen sollen aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2024 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent-Grenze i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt bleiben.
Das BMF hat außerdem sog. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Oktober 2023
zu gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen für Wohnungsunternehmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine – bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG – veröffentlicht. So wird z. B. für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2024 nicht geprüft, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt. Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, sollen diese Wohnraumnutzenden in den Jahren 2022 bis 2024 insoweit als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens gelten.
Lohnsteuerliche Regelungen zu Unterstützungsleistungen der Arbeitgeber
Zwischenzeitlich wurde Abschnitt "V. Lohnsteuer" des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 durch ein ergänzendes BMF-Schreiben vom 7. Juni 2022
neu gefasst. Es wurden lohnsteuerliche Regelungen zu Unterstützungsleistungen der Arbeitgeber ergänzt.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten "Fragen und Antworten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten". Das BMF weist darauf hin, dass diese Ausführungen als allgemeine Hinweise gelten. Die Entscheidung im steuerlichen Einzelfall trifft das zuständige Finanzamt. Anpassungen aufgrund aktueller Entwicklungen werden stetig in das Dokument aufgenommen.
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