Kann man die Grunderwerbsteuer sparen, reduzieren oder gar vermeiden?
Auch wenn es keinen Anlass für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gibt, bestehen unter Umständen andere Möglichkeiten, die Steuerpflicht zu vermeiden oder zu reduzieren. Da der Kaufpreis die Basis für die Steuerberechnung bildet, besteht eine Möglichkeit zur Senkung der Steuer darin, den Kaufpreis zu reduzieren. Das ist unter anderem mit sehr genauen Kaufpreisberechnungen möglich:
- Steuerpflichtig sind nur die Elemente, die mit dem Grundstück untrennbar verbunden sind. Das trifft auf eine Gartenlaube oder einen Carport meist nicht zu, da sie jederzeit entfernt werden können. Auch andere Einrichtungen, die zwar den Wert der Immobilie insgesamt erhöhen, müssen nicht zwingend untrennbar mit dem Grundstück verbunden sein. Wer den Gesamtkaufpreis um diese Einrichtungen reduziert und gesondert im notariellen Kaufvertrag berechnet, bezahlt eine geringere Grunderwerbsteuer.
- Die Einbauküche, eine Sauna oder Markisen sind oft im Kaufpreis inbegriffen, aber nicht fest mit dem Grundstück verbunden. Sie können daher ebenfalls herausgerechnet werden.
- Beim Kauf eines noch zu errichtenden Hauses ist entscheidend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück erworben werden soll. Selbst wenn zwei getrennte Verträge (einer für den Grundstückskauf und einer für den Hausbau) abgeschlossen werden, können diese zivilrechtlich verknüpft sein (rechtlicher Zusammenhang) oder nach den besonderen grunderwerbsteuerrechtlichen Grundsätzen als Einheit zu behandeln sein (objektiv enger sachlicher Zusammenhang). Ob ein sog. "einheitliches Vertragswerk" vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, z. B. danach, ob die Verträge mit verschiedenen Personen und zu verschiedenen Terminen abgeschlossen wurden.
- Handelt es sich um den Kauf eines neuen, schlüsselfertigen Hauses, ist eine Trennung meist nicht möglich. Hier kann die Grunderwerbsteuer aber geringer ausfallen, wenn der Käufer viele Eigenleistungen vornimmt. Eigenleistungen mindern den Kaufpreis und damit auch die Steuerlast.
- Wer eine Eigentumswohnung kauft, kann die vom Verkäufer bereits angesparte Instandhaltungsrücklage gesondert ausweisen und vom Kaufpreis abziehen.
Beispiel:
Zu der für 500.000 Euro in Bayern gekauften Immobilie gehören ein großes Gartenhaus und ein Carport aus Holzständerwerk. Im Haus befinden sich eine Sauna, ein Kamin und eine Einbauküche. Die Bemessungsgrundlage kann sich dadurch wie folgt reduzieren:
Kaufpreis 500.000 Euro
- abzüglich Gartenhaus 8.000 Euro
- abzüglich Carport 4.000 Euro
- abzüglich Sauna 3.000 Euro
- abzüglich Kamin 6.000 Euro
- abzüglich Einbauküche 16.000 Euro
Bemessungsgrundlage 463.000 Euro
Der Steuersatz in Bayern beträgt 3,5 %. Für den vollen Kaufpreis von 500.000 Euro würde eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 17.500 Euro anfallen. Nach Abzug der nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Extras beträgt die Steuer nur noch 16.205 Euro. Die Ersparnis beläuft sich also auf 1.295 Euro.
Die Summe der Kaufpreisreduzierung sollte nicht höher als 15 Prozent des Kaufpreises sein. Ergibt die Berechnung einen höheren Betrag, kann das Finanzamt Belege dafür fordern. Im Idealfall verfügt der Verkäufer noch über die Rechnungen für Einbauküche, Kamin oder Sauna.
Reduziert sich der Kaufpreisanteil für die eigentliche Immobilie zu sehr, kann das die Finanzierung durch eine Bank gefährden, denn der Beleihungswert richtet sich für die Banken nach diesem Wertansatz. Wer einen hohen Anteil durch Immobiliendarlehen finanzieren möchte, sollte daher den Kaufpreis im notariellen Kaufvertrag nicht zu stark aufteilen.
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