Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
Direktzusage (auch Pensionszusage genannt): Die Direktzusage ist die einzige Möglichkeit, die betriebliche Altersvorsorge intern im Unternehmen zu finanzieren. Der Arbeitgeber verpflichtet sich selbst, seinen Arbeitnehmern im Versorgungsfall aus betrieblichen Mitteln, d. h. ohne Einschaltung eines Dritten, Versorgungsleistungen zu gewähren. Das Unternehmen ist dabei Träger der Versorgung, der Arbeitnehmer leistet keine eigenen Beiträge. Die Direktzusage unterliegt dem Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein, für den der Arbeitgeber jährliche Beiträge zu entrichten hat. Zur Sicherung des Liquiditätsrisikos ist es im Übrigen üblich, für die Pensionsverpflichtung eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen.
Steuerliche Behandlung: beim Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat für die sich aus der Pensionszusage ergebende Verpflichtung steuerfreie Pensionsrückstellungen zu bilden.
Unterstützungskasse: Bei der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Unterstützungskasse gewährt der Arbeitgeber die Versorgungsleistung nicht selbst, sondern schaltet dafür einen Dritten – die Unterstützungskasse – ein. Unterstützungskassen sind selbstständige, externe Versorgungseinrichtungen. Die Finanzierung erfolgt aus den Zuwendungen, die der Betrieb an die Unterstützungskasse leistet. Die Arbeitnehmer erhalten selbst keinen Leistungsanspruch gegen die Unterstützungskasse, so dass der Arbeitgeber ihnen zur Leistung verpflichtet bleibt.
Direktversicherung: Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, zu dem der Arbeitnehmer und ggf. seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind, die der Arbeitgeber auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt. Der Arbeitgeber schließt hierfür mit der Versicherung einen Gruppenvertrag und erbringt die Versicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmer kann die Beiträge des Arbeitgebers durch eigene Beiträge ergänzen. Die Versorgungsleistung im Rentenalter des Arbeitnehmers erbringt dann die Direktversicherung. Der versicherte Arbeitnehmer hat ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versorgungsleistungen. Das Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherungsaufsicht, so dass keine Insolvenzsicherung erforderlich ist.
Steuerliche Behandlung: beim Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann die geleisteten Beiträge als Betriebsausgaben geltend machen. Der Arbeitgeber schließt zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Lebens- oder Rentenversicherung auf den Arbeitnehmer ab, zu dem der Arbeitnehmer und ggf. seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.
Pensionskasse: Der Arbeitgeber bedient sich zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eines solchen Spezial-Lebensversicherers, der einen Rechtsanspruch auf seine Leistungen gewährt. Steuerliche Behandlung: beim Arbeitgeber Zahlungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Pensionsfonds: Der Arbeitgeber bedient sich zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung eines solchen Pensionsfonds, der ähnlich wie ein Lebensversicherer einen Rechtsanspruch auf seine Leistungen gewährt und für den etwas liberalere Anlagevorschriften gelten als für Pensionskassen und Lebensversicherer. Steuerliche Behandlung: beim Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann die von ihm geleisteten Beiträge an den Fonds als Betriebsausgaben geltend machen, sofern die Zahlungen auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.