Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG
Bestimmte Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers können Mitarbeitern lohnsteuerfrei unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden, wenn der Vorteil aus der Vergünstigung oder Unentgeltlichkeit 2.000 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigt.
Der Betrag von 2.000 Euro ist ein sogenannter Freibetrag, d.h., sofern der Vorteil einen Betrag von 2.000 Euro überschreitet, ist nur der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Beteiligung allen Mitarbeitern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Neben der gesetzlichen Vorschrift (§ 3 Nr. 39 EStG) regelt das BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024
zahlreiche Einzelheiten und klärt Fragen, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung auftreten können. Nachstehend fassen wir für Sie das Wichtigste in Kurzform zusammen:
Wer gehört zum begünstigten Personenkreis?
Sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer können profitieren. Sie müssen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Dabei kann es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handeln. Auch Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis aufgrund von beispielsweise Mutterschutz, Elternzeit oder befristeter Tätigkeit im Ausland ruht, fallen unter die Regelung. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit befinden.
Eine wichtige Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Angebot allen Arbeitnehmern offensteht, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen. Einzubeziehen sind folglich auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner.
Ausnahmen: Diese Personenkreise brauchen u.a. nicht in das Beteiligungsangebot einbezogen werden:
- Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr beschäftigt sind
- Beschäftigte anderer Konzernunternehmen
- An ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer mit einem gekündigten Dienstverhältnis
- Organe von Körperschaften (z.B. Geschäftsführer oder Vorstand)
Weitere Beispiele für Vereinfachungen in Bezug auf die in das Beteiligungsangebot einzubeziehenden Mitarbeiter sind im BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024
zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 enthalten.
Welche Vermögensbeteiligungen sind begünstigt?
Begünstigt nach der Vorschrift des § 3 Nr. 39 EStG sind nur Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Darunter werden auch Unternehmen verstanden, die demselben Konzern angehören.
Für welche Arten von Vermögensbeteiligungen die Steuerfreiheit bis zum Höchstbetrag von 2.000 Euro gilt, ist gesetzlich festgelegt. U.a. kann es sich um folgende Beteiligungsarten handeln:
- Aktien
- Wandelschuldverschreibungen
- Gewinnschuldverschreibungen
- Genussrechte
- GmbH-Anteile
- Beteiligungen als stiller Gesellschafter
Rein virtuelle Beteiligungen, Geldleistungen zum Erwerb einer Vermögensbeteiligung, vermögenswirksame Leistungen oder Investmentanteile fallen hingegen nicht unter die Regelung für begünstigte Vermögensbeteiligungen.
Wie erfolgt die Bewertung der Vermögensbeteiligung?
Die Bewertung erfolgt mit dem gemeinen Wert bei Überlassung der Vermögensbeteiligung. Sie kann aber auch mit dem gemeinen Wert bei Vertragsabschluss angesetzt werden.
Der Wert wird dabei nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG) bestimmt. Für Wertpapiere und Unternehmensanteile kommt § 11 BewG zur Anwendung. Sofern möglich ist demnach der Börsenkurs zum Stichtag anzusetzen. Wenn keine Börsennotierung gegeben ist, dann ist der gemeine Wert aus Verkäufen an fremde Dritte abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Sollte dies auch nicht möglich bzw. gegeben sein, ist eine Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder eine Wertermittlung nach anderen anerkannten üblichen Methoden vorzunehmen. Details hierzu enthält das BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024
sowie das BewG.
Wie wird der geldwerte Vorteil ermittelt?
Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung dem Arbeitnehmer überlassen wird. Der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Überlassung und der Zeitpunkt des Angebots sind nicht maßgeblich.
Sofern der auf diese Weise ermittelte geldwerte Vorteil den Freibetrag von 2.000 Euro nicht übersteigt, ist keine Besteuerung vorzunehmen.
Einige in diesem Zusammenhang möglicherweise entstehenden Nebenkosten können vom Arbeitgeber getragen werden, ohne dass diese zum Arbeitslohn zählen. Darunter fallen beispielsweise vom Arbeitgeber übernommene Kosten, die mit der Überlassung von Vermögensbeteiligungen verbunden sind (z.B. Notargebühren) oder eine kostenlose Depotführung durch den Arbeitgeber.
Wann ist der Zuflusszeitpunkt?
Der Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Vermögensbeteiligung. Bei Aktien ist dies z.B. der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers. Zu Besonderheiten in Bezug auf bestimmte Vermögensbeteiligungen nimmt das BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024
Stellung.
Ist eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG möglich?
Von der Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG sind alle Vermögensbeteiligungen ausgeschlossen. Das bedeutet, dass geldwerte Vorteile aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Vermögensbeteiligungen individuell zu versteuern sind, wenn der steuerfreie Höchstbetrag überschritten wird oder wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht erfüllt werden.
Kann die Steuerbefreiung mehrfach in Anspruch genommen werden?
Die Steuerbefreiung kann unter den beschriebenen Voraussetzungen in jedem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die Steuerbefreiung bezieht sich zudem auf das einzelne Dienstverhältnis. Ist ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr gleichzeitig oder aufeinanderfolgend in mehreren Dienstverhältnissen beschäftigt, kann die Steuerfreiheit mehrfach, d.h. in jedem Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Für weitere Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung auftreten können, verweisen wir auf das BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024
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