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IHK Ratgeber

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Welche Möglichkeiten gibt es, Mitarbeitern auch ohne Gehaltserhöhung zu mehr Nettolohn zu verhelfen? Der nachfolgende Beitrag listet eine Auswahl an verschiedenen Möglichkeiten auf, dem Mitarbeiter steuerfreie Gehaltsbestandteile außerhalb einer klassischen Gehaltserhöhung zukommen zu lassen.

Einleitung

Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel und Mitarbeiterbindung bei immer höheren Gehaltsforderungen, sollte über eine Nettolohnoptimierung nachgedacht werden. Steuerfreie Gehaltsbestandteile, wie sie bei der Nettolohnoptimierung zum Einsatz kommen, können sich vom Minijobber bis zum Geschäftsführer rechnen.

Um die Komplexität im Unternehmen überschaubar zu halten, empfiehlt es sich, sich auf eine bestimmte Anzahl an Leistungen zu beschränken, die den Mitarbeitern angeboten wird. Es existieren über 50 steuerfreie Arbeitgeberleistungen, von denen im Folgenden 10 Leistungen genauer erläutert werden.

Wichtig:

  • Für manche Leistungen gelten steuerliche Freibeträge (das heißt eine Begünstigung gilt, soweit ein bestimmter Schwellenwert nicht überschritten wird),
  • während für andere Leistungen Freigrenzen zu beachten sind (das heißt die Begünstigung greift nur, wenn ein bestimmter Schwellenwert nicht überschritten wird).
  • Zudem ist zu beachten, dass die monatlichen bzw. jährlichen Freibeträge und Freigrenzen je Mitarbeiter einzuhalten sind, eine Durchschnittsbetrachtung über alle Mitarbeiter hinweg ist nicht möglich.

Aufmerksamkeiten zu einem besonderen Anlass

Sachzuwendungen (keine Geldleistungen) bis zu einer jährlichen Freigrenze von 60 Euro (brutto) sind steuerfrei, sofern Mitarbeiter diese aufgrund eines persönlichen Ereignisses erhalten. Persönliche Ereignisse sind nach herrschender Meinung denkbar in folgenden Fällen:

  • Geburtstag
  • Hochzeit
  • Geburt eines Kindes

Weitere Informationen dazu finden Sie unter R 19.6 Abs. 1 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR).

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Beihilfe in Notsituationen

Für Beihilfen an Arbeitnehmer in Hilfssituationen, wie beispielsweise bei schwerer Krankheit, Tod eines Angehörigen oder Vermögensverlust aufgrund von Naturkatastrophen gilt ein jährlicher steuerfreier Freibetrag von 600 Euro für Bar- und Sachzuwendungen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein den Freibetrag übersteigender Teil steuerfrei.

Achtung: Für Unternehmen ab fünf Arbeitnehmern sind jedoch weitere Voraussetzungen zu überprüfen. So gilt die Steuerfreiheit der Beihilfe bspw. nur, wenn die Beihilfe aus Beträgen gezahlt wird, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zu dem Zweck überweist oder der Arbeitgeber diese erst nach Anhörung des Betriebsrats gewährt.

Weiterführende Informationen finden Sie unter R 3.11 Abs. 2 LStR.

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Betriebliche Gesundheitsförderung

Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Mitarbeitergesundheit sind bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag). Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Folgende Präventionsprinzipien und deren Maßnahmen sollen den allgemeinen Gesundheitszustand von Mitarbeitern verbessern und unterliegen der Steuerbefreiung:

  • Stressbewältigung
  • Bewegungsförderliches Arbeiten
  • Gesundheitsgerechte Ernährung
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention

Nähere Informationen hierzu und zu weiteren steuerlich begünstigten Möglichkeiten der betrieblichen Gesundheitsförderung finden Sie hier .

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Deutschlandticket als Jobticket

Mit dem Deutschlandticket ist der öffentliche Nahverkehr in ganz Deutschland nutzbar. Seit Januar 2025 kostet es monatlich 58 Euro (davor 49 Euro). Das Ticket wird von vielen Arbeitnehmern für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verwendet.

Das Deutschlandticket kann von Arbeitgebern als Jobticket bereitgestellt werden. Ein staatlicher Zuschuss in Höhe von 5% wird gewährt, sofern der Arbeitgeber mind. 25 % (= mind. 14,50 Euro) der Kosten übernimmt. Der Preisnachlass beträgt dann 2,90 Euro (= 5 % von 58 Euro). Das Deutschlandticket kostet den Arbeitnehmer dann noch 40,60 Euro (58 Euro - 14,50 Euro - 2,90 Euro).

Die Bezuschussung durch den Arbeitgeber für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel hat zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erfolgen. Der Zuschuss durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Wenn das Deutschlandticket für bestimmte IC- oder ICE-Verbindungen freigegeben ist, gilt die Nutzung für die Zwecke der Steuerbefreiungsvorschrift weiterhin als Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr (vgl. BMF-Schreiben vom 7. November 2023 ).

Weitere Informationen zum Deutschlandticket erhalten Sie hier.

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Inflationsausgleichsprämie

Vor dem Hintergrund der gestiegenen Verbraucherpreise konnten alle Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 2024 eine Sonderzahlung in Form der Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen. Diese war an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, dafür aber steuerfrei.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Stand vom 24. Mai 2023 einen FAQ-Katalog zu diesem Thema veröffentlicht, in dem umfangreich sämtliche Fragestellungen dazu behandelt werden.

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Kinderbetreuung

Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung von Kleinkindern in Kindergärten oder Ähnlichem sind in voller Höhe steuerfrei, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (vgl. § 3 Nr. 33 EStG).

Unter die Begünstigung fallen sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigener Kindergarten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschuss zu Kindergartengebühren). Wichtig ist, dass nur die tatsächlichen Kosten unter die Steuerbefreiung fallen, darüber hinausgehende Leistungen des Arbeitgebers werden automatisch steuerpflichtig.

Genauere Informationen finden Sie unter R 3.33 LStR.

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Sachbezüge innerhalb der 50 Euro-Freigrenze

Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer mit einem monatlichen Sachbezugswert bis 50 Euro (Freigrenze) sind steuerfrei. Hierunter fallen auch Aufmerksamkeiten ohne besonderen Anlass.

Leistungen innerhalb der Freigrenze können auch in Form von Gutscheinen und Geldkarten erbracht werden, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Werden vom Arbeitgeber Geldleistungen erbracht, ist darauf zu achten, dass es sich weiterhin um Sachbezug handelt, der unter die Freigrenze fällt, und der Betrag nicht als Barlohn gesehen wird. Die Sachbezugsfreigrenze gilt nicht für Barlohn.

Das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 konkretisiert die Regelung des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG, nach der ein Sachbezug vorliegt, sofern es sich um zweckgebundene Gutscheine handelt, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Das genannte BMF-Schreiben beinhaltet zudem eine Vielzahl an Beispielen zu Gutscheinen und Geldkarten sowie Sachbezügen und deren Abgrenzung zu Geldleistungen.

Folgende Beispiele fallen laut BMF unter den steuerfreien Sachbezug:

  • Fitnessstudio: Mitgliedsbeiträge, die der Arbeitgeber als eigener Rechnungsempfänger für den Mitarbeiter leistet;
  • Tankkarten / -gutscheine: bei Bezug von Waren bei einer bestimmten Tankstelle, einer Tankstellenkette oder selbst ausgestellte Gutscheine, sofern ein Rahmenvertrag des Arbeitgebers mit der Tankstelle besteht;
  • Essensgutscheine: genauere Erläuterung siehe hier .

Zur Vermeidung von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn sind jedoch sämtliche Sachzuwendungen insgesamt in die 50 Euro-Freigrenze einzubeziehen.

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Überlassung der betrieblichen E-Ladesäule

Die Vorteile aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Ladestation des Arbeitgebers sowie die Überlassung der betrieblichen Ladevorrichtung für private Zwecke sind steuerfrei, sofern diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter § 3 Nr. 46 EStG.

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Überlassung von dienstlichen Handys und Smartphones

Die private Nutzung von dienstlichen Handys oder Smartphones ist steuerfrei, unabhängig davon, zu welchem Anteil die Nutzung dienstlich oder privat erfolgt.

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter § 3 Nr. 45 EStG sowie R 3.45 LStR.

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Überlassung von E-Bikes und Fahrrädern

Die Überlassung von betrieblichen E-Bikes oder Fahrrädern an Mitarbeiter zur privaten Nutzung ist lohnsteuerfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Für weitere Informationen verweisen wir auf § 3 Nr. 37 EStG sowie H 3.37 LStR.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.