Sachbezüge innerhalb der 50 Euro-Freigrenze
Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer mit einem monatlichen Sachbezugswert bis 50 Euro (Freigrenze) sind steuerfrei. Hierunter fallen auch Aufmerksamkeiten ohne besonderen Anlass.
Leistungen innerhalb der Freigrenze können auch in Form von Gutscheinen und Geldkarten erbracht werden, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Werden vom Arbeitgeber Geldleistungen erbracht, ist darauf zu achten, dass es sich weiterhin um Sachbezug handelt, der unter die Freigrenze fällt, und der Betrag nicht als Barlohn gesehen wird. Die Sachbezugsfreigrenze gilt nicht für Barlohn.
Das BMF-Schreiben
vom 15. März 2022 konkretisiert die Regelung des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 EStG, nach der ein Sachbezug vorliegt, sofern es sich um zweckgebundene Gutscheine handelt, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Das genannte BMF-Schreiben beinhaltet zudem eine Vielzahl an Beispielen zu Gutscheinen und Geldkarten sowie Sachbezügen und deren Abgrenzung zu Geldleistungen.
Folgende Beispiele fallen laut BMF unter den steuerfreien Sachbezug:
- Fitnessstudio: Mitgliedsbeiträge, die der Arbeitgeber als eigener Rechnungsempfänger für den Mitarbeiter leistet;
- Tankkarten / -gutscheine: bei Bezug von Waren bei einer bestimmten Tankstelle, einer Tankstellenkette oder selbst ausgestellte Gutscheine, sofern ein Rahmenvertrag des Arbeitgebers mit der Tankstelle besteht;
- Essensgutscheine: genauere Erläuterung siehe
hier
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Zur Vermeidung von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn sind jedoch sämtliche Sachzuwendungen insgesamt in die 50 Euro-Freigrenze einzubeziehen.
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