Was versteht man unter der Lohnsteuerbescheinigung?
Die Lohnsteuerbescheinigung gibt an, wie viel Lohnsteuer der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr gezahlt hat. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, diese bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Daten müssen dabei über eine amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert übertragen werden. Unterjährig sind, wie oben beschrieben, die Lohnsteuerbeträge anzumelden und abzuführen.
Daneben ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer zukommen zu lassen bzw. elektronisch bereit zu stellen.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen dürfen ab dem Jahr 2023 nur noch mit der Angabe der sogenannten Steuer-Identifikationsnummer (kurz IdNr.) des jeweiligen Arbeitnehmers an das Finanzamt übermittelt werden. Die bisherige Möglichkeit, eine Personenzuordnung durch die sogenannte eTIN vorzunehmen, ist entfallen.
Mit BMF-Schreiben vom 9. September 2019
hat das Bundesfinanzministerium ausführliche Informationen zum Ausstellen einer Lohnsteuerbescheinigung veröffentlicht. Dabei werden unter anderem folgende Punkte erläutert:
- Lohnsteuerbescheinigungen sind sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.
- Die vom Arbeitgeber abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (die sogenannten ELStAM) bzw. die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vollständig zu übermitteln. Dabei ist im elektronischen Datensatz auch das Datum "gültig ab" zu übermitteln.
- Kurzarbeitergeld einschließlich des Saison-Kurzarbeitergeldes und die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sowie weitere Lohnersatzleistungen (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschuss bei Beschäftigungsverbot bei Entbindung, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge) sind auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.
- Steuerfreie Arbeitgeberleistungen (wie Zuschüsse und Sachbezüge) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.
Im BMF-Schreiben vom 5. September 2024
werden die Regelungen für die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025 aktualisiert und erweitert. U.a. wird klargestellt, dass keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen ist, wenn für einen Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt wurden, jedoch kein Arbeitslohn gezahlt wurde.
Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird jährlich von der Finanzverwaltung bekanntgegeben. Das Muster für das Jahr 2025 finden Sie hier
.
Zurück zum Inhalt