Welche Änderungen sieht das E-Fuels-only-Gesetz vor?
Hinweis: Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase, sodass Änderungen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht auszuschließen sind.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bruch der Ampelkoalition auf dieses Gesetzgebungsverfahren auswirken wird. Bundestag und Bundesrat müssten noch zustimmen, und die Verkündung im Bundesgesetzblatt müsste auch noch erfolgen.
Das BMF hat am 8. Oktober 2024 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Ziel dieses Gesetzes ist es, E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern. Unter E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen werden Fahrzeuge verstanden, die mit erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, betrieben werden.
Die nachfolgend beschriebenen Fördermaßnahmen sollen erst ab dem Jahr 2030 gelten. Den aktuellen Referentenentwurf finden Sie hier.