Entlastung für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Wer Gewinne im Betrieb belässt anstelle sie zu entnehmen, kann wählen, ob diese mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden oder auf Antrag einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % unterliegen (sog. Thesaurierungsbegünstigung). Diese Thesaurierungsbegünstigung gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Gewinnen u. a. aus Gewerbebetrieb oder selbständigen Einkünften.
Die Regelung wurde ursprünglich eingeführt, um Gewinneinkünfte in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft zu belasten. Da nun der Körperschaftsteuersatz schrittweise ab dem Jahr 2028 gesenkt wird, wird korrespondierend dazu auch der Steuersatz für einbehaltene Gewinne gesenkt.
Dies bedeutet im Detail: In den Jahren 2028 und 2029 wird dieser auf 27 % gesenkt, in den Jahren 2030 und 2031 auf 26 % und ab dem Jahr 2032 beträgt dieser noch 25 %.
Ziel: An der Belastungsneutralität zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wird festgehalten, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit für ertragsstarke Personenunternehmen zu erhöhen.
Hinweis: Eine spätere Entnahme wird nachversteuert – allerdings mit einer Entlastungswirkung gegenüber dem üblichen Spitzensteuersatz.