Wie erfolgt die Besteuerung?
Die Mindeststeuer betrifft sämtliche im Inland belegene Geschäftseinheiten unabhängig von ihrer Rechtsform und ist zusätzlich zur Einkommens- oder Körperschaftsteuerpflicht anzuwenden. Sie soll sicherstellen, dass Unternehmensgruppen eine einheitliche effektive Ertragssteuerbelastung von 15 Prozent aufweisen.
Die effektive Steuerbelastung soll anhand von drei Bestandteilen der Mindeststeuer erreicht werden:
- Primärergänzungssteuer (kurz „PES“)
- Sekundärergänzungssteuer (kurz „SES“)
- Nationale Ergänzungssteuer (kurz „NES“)
Grundsätzlich ermittelt die Unternehmensgruppe für jeden Staat den effektiven Steuersatz. Dieser ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern im Verhältnis zu dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn. Als Grundlage dient der um Anpassungen ermittelte Jahresüberschluss bzw. -verlust nach handelsrechtlichen Vorschriften (IFRS, HGB oder US-GAAP) in der Regel ermittelt nach dem Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft.
Sofern die effektive Steuerbelastung den Mindeststeuersatz in Höhe von 15 Prozent unterschreitet, ist eine Nachversteuerung in Form einer Ergänzungssteuer bis der Mindeststeuersatz in dem jeweiligen Staat vorliegt, vorzunehmen. Die Nachversteuerung erfolgt in der Regel auf Ebene der obersten Muttergesellschaft.
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