Wie hoch ist die Belastung durch die Gewerbesteuer?
Um die Höhe der Gewerbesteuer und die tatsächliche Belastung festzustellen, sind einige Rechenschritte nötig.
Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage
Bei der Gewerbesteuer dient ausschließlich der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage. Bei der Gewinnermittlung nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ist das Jahresergebnis um bestimmte Beträge wieder zu erhöhen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen worden sind. Im Anschluss erfolgen gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen um bestimmte Beträge, die in § 8 und § 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) aufgeführt sind. Der für die Körperschaft- oder Einkommensteuer maßgebliche Betrag entspricht also im Grundsatz nicht der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.
Hinzurechnungen erhöhen die Bemessungsgrundlage
Beispielsweise sind bestimmte Finanzierungsaufwendungen zu 25 Prozent zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen, soweit deren Summe den Betrag von 200.000 Euro übersteigt. Erfasst werden dabei folgende Finanzierungsanteile:
- Sämtliche Zinsaufwendungen
- Renten und dauernde Lasten
- Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
- Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen) mit einem Finanzierungsanteil von 25 Prozent
- Mieten, Pachten und Leasingraten für
- die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent bzw. davon hälftig für bestimmte Elektrofahrzeuge und Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind;
- die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, mit einem Anteil von 50 Prozent.
Von der Summe dieser Finanzierungsanteile ist ein (Frei-)Betrag von 200.000 Euro abzuziehen. Nur 25 Prozent des verbleibenden Betrages werden letztlich hinzugerechnet.
Beispiel: Von den Kosten der Gewerberaummiete in Höhe von 50.000 Euro/Jahr ist der enthaltene Finanzierungsanteil in Höhe von 50 Prozent zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Das entspricht einem Betrag von 6.250 Euro. Hinweis: Die Summe der – übrigen – Finanzierungsanteile muss hier aber bereits mindestens 200.000 Euro betragen.
Bei den Hinzurechnungen ist es unerheblich, ob die Zahlungen beim Empfänger ebenfalls der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Damit sind gewerbesteuerliche Doppelbelastungen möglich. Mehrstufige hinzurechnungsrelevante Fremdfinanzierungen im Sinne des Gewerbesteuerrechts können zu einem Kumulationseffekt und damit zu einer Mehrbelastung bei der Gewerbesteuer führen. Das kann z. B. bei der Untervermietung einer Immobilie der Fall sein. Verbundene Unternehmen vermeiden diese Effekte durch die Bildung einer Organschaft.
Nach § 19 GewStDV bestehen Sonderregelungen für Kreditinstitute.
In dem gesonderten Merkblatt „Berechnung der Gewerbesteuer“ ist unter Punkt 2 ein Berechnungsschema für etwaige Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen zu finden.
Gewerbeverlust
Ergibt der Gewerbeertrag nach den Hinzurechnungen und Abzügen eine negative Summe, liegt ein Gewerbeverlust vor. Ein positiver Gewerbeertrag ist um die Verluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu mindern. Allerdings ist gemäß § 10a GewStG die volle Anrechnung nur bis zu einer Höhe von einer Million Euro gestattet. Beträge, die die Grenze übersteigen, können nur zu 60 Prozent geltend gemacht werden. Anders als bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist ein Verlustrücktrag in den vorhergehenden Erhebungszeitraum nicht möglich.
Berechnung der Gewerbesteuerschuld
Grundsätzlich gilt für alle Unternehmen eine einheitliche Gewerbesteuermesszahl von 3,5%. Die Gewerbesteuer errechnet sich nach folgender Berechnungsformel:
Gewerbeertrag x 3,5 Prozent x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro.
Nach der Ermittlung des Gewerbeertrags runden Einzelunternehmer und Personengesellschaften diese Summe auf volle 100 Euro nach unten ab. Im nächsten Schritt erfolgt der Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro.
Bestimmte juristische Personen wie rechtsfähige Vereine dürfen einen verminderten Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro vom Gewerbeertrag abziehen.
In beiden Fällen darf der Abzug höchstens in Höhe des gerundeten Gewerbeertrags vorgenommen werden. Übersteigt der Freibetrag den Gewerbeertrag, kann das Ergebnis nur Null sein und nicht negativ werden.
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH) steht kein Freibetrag zur Verfügung.
Berechnung
Der Steuermessbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl. Der Hebesatz der Gemeinde wird dann auf den Steuermessbetrag angewendet. In dem gesonderten Merkblatt „Berechnung der Gewerbesteuer“ wird unter Punkt 4 die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer bei einem Einzel-/Personenunternehmen und einer Kapitalgesellschaft jeweils anhand einer Beispielrechnung verdeutlicht.
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