Abgabefristen für Steuererklärungen und Voranmeldungen
Wer verpflichtet ist eine Steuererklärung (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerjahreserklärung) abzugeben, muss diese grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Nimmt man die Hilfe eines (steuerlichen) Beraters im Sinne des Steuerberatungsgesetzes in Anspruch, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nachfolgenden Werktag.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Bei doppelter Buchführung sind außerdem die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch als Datensatz zu übermitteln.
Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Voranmeldungszeitraums nachfolgenden Monats ebenfalls auf elektronischem Weg abzugeben. Beträgt die Umsatzsteuer im Vorjahr nicht mehr als 9.000 Euro (seit 1. Januar 2025, bisher 7.500 Euro), so ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei einem Umsatzsteuer-Vorjahresbetrag von nicht mehr als 2.000 Euro (seit 1. Januar 2025, bisher 1.000 Euro) kann das Finanzamt von der Abgabe der Voranmeldung befreien.
Lohnsteueranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraumes (in der Regel der Kalendermonat) auf elektronischem Weg zu übermitteln. Betrug die Lohnsteuer im Vorjahr mindestens 1.080 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro, ist Anmeldezeitraum das Kalendervierteljahr.
Für weitere Erleichterungen betreffend Existenzgründer oder kleine Unternehmen verweisen wir auf unser
Merkblatt "Steuertermine und Möglichkeiten bei Steuerschulden"
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