Allgemeines
In der Finanzgerichtsbarkeit finden sich Regelungen zu ehrenamtlichen Richtern in §§ 16 ff. Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ehrenamtliche Finanzrichter/innen müssen keine umfassende Steuerexpertise haben. Vielmehr sollen sie sich als Praktiker aus der Wirtschaft an der Urteilsfindung in finanzrechtlichen Streitigkeiten beteiligen und die Sachkenntnis der hauptamtlichen Richter unterstützen. Die juristische Aufarbeitung und steuerliche Analyse der Sachverhalte erfolgt durch hauptamtliche Richter.
Die Senate am Finanzgericht sind in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich mit jeweils drei hauptamtlichen Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern bei gleichberechtigter Mitwirkung besetzt.
Aufgabe der IHK
Für eine Amtsperiode von fünf Jahren schlägt die IHK für München und Oberbayern als Berufsvertretung geeignete Persönlichkeiten als ehrenamtliche Finanzrichter am Finanzgericht München zur Wahl vor. Auf das Wahlverfahren hat die IHK für München und Oberbayern keinen Einfluss. Das Finanzgericht München ist umfassend zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, soweit es um finanzgerichtliche Verfahren geht, welche die Streitigkeiten im Bereich der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder z. B. der Abgabenordnung betreffen. In besonderen Verfahren (Zölle, Verbrauchsteuern und Monopolangelegenheiten) ist das Finanzgericht München für ganz Bayern zuständig.
Ehrenamtliche Finanzrichter tragen daher im Gesamtinteresse unserer bayerischen Wirtschaft zur Aufrechterhaltung einer sachbezogenen, objektiven und kontinuierlichen Finanz- und Steuerrechtsprechung bei.
Die Voraussetzungen zur Bekleidung des Ehrenamtes zeigt ein Merkblatt auf.
Am 11. Juli 2016 wurden zahlreiche ehrenamtliche Finanzrichter in Südbayern durch das Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für ihr langjähriges Engagement mit einer Finanzmedaille ausgezeichnet.