Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?
Unternehmer bzw. Selbständige wie auch Arbeitnehmer arbeiten immer häufiger (und auch gerne zu Beginn ihrer Tätigkeit) von zuhause aus. Egal ob es sich um Eigentum oder um ein Mietobjekt handelt, stellen sich viele Steuerpflichtige die Frage, ob ihr Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden kann und soll.
Die einkommensteuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist zum 1. Januar 2023 neu geregelt worden. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn
- das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (gem. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG);
- der Raum überwiegend betrieblich / beruflich genutzt wird (eine private Mitbenutzung bis zu 10 % sind unschädlich).
Ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt in der neuen Rechtslage ab dem Jahr 2023 (entgegen der
Rechtslage bis zum Jahr 2022
) keine Rolle mehr.
Zur Ermittlung des Tätigkeitsmittelpunktes ist das Gesamtbild der Tätigkeitsmerkmale zu betrachten und dabei zu werten, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Liegen mehrere Tätigkeiten (wie beispielsweise eine Haupt- und Nebentätigkeit) vor, ist die Gesamtheit der Tätigkeiten einzuschätzen und nicht auf die einzelnen Tätigkeiten abzustellen.
Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nicht vor, sofern sich dieses außerhalb der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen befindet. Aufwendungen sind in diesem Fall in vollem Umfang abziehbar. Dies trifft beispielsweise auf einen Raum zu, der in einem vom Steuerpflichtigen allein genutzten Mehrfamilienhaus außerhalb des privaten Wohnbereichs liegt, über einen separaten Eingang verfügt und nicht durch einen direkten Zugang mit den Wohnräumen verbunden ist.
Das BMF-Schreiben vom 15. August 2023
zum Thema häusliches Arbeitszimmer erläutert ausführlich anhand von verschiedenen Fallkonstellationen und Beispielen die Rechtslage ab dem Jahr 2023.
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