Händler müssen nicht grundsätzlich über Herstellergarantie informieren
Erfreuliches für Händler gab es im Oktober letzten Jahres. Der Bundesgerichtshof entschied nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, dass Händler nicht grundsätzlich über eine Herstellergarantie informieren müssen.
Exkurs: Grundsätzlich haben Verbraucher in der EU sog. Gewährleistungsrechte. Das bedeutet, dass sie bei Fehlern an Beschaffenheit oder Funktion der erhaltenen Ware z.B. ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Verjährungsfrist geltend machen können.
Davon zu Unterscheiden ist die sog. Garantie, die ein Händler oder Hersteller freiwillig übernimmt. Solche Garantien gehen meist noch weiter, gelten z.B. 10 Jahre oder länger. An die Garantieerklärung sind erhöhte Informationspflichten des Verkäufers gegenüber Verbrauchern gebunden.
Im zugrundeliegenden Fall war die Beklagte eine Online-Händlerin, die auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser anbot. Dieses unterlag einer vom Hersteller übernommenen zeitlich unbegrenzten Garantie für Material- und Fabrikationsfehler. Die Angebotsseite enthielt Informationen hierüber lediglich im Unterabschnitt "Weitere technische Informationen" via Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Händlerin gegen ihre Aufklärungspflichten über die Garantie verstoßen hätte, da u.a. Informationen über den räumlichen Anwendungsbereich der Garantie gefehlt haben.
Der EuGH allerdings urteilte, dass solch detailierte Informationen über die Garantiebedingungen durch den Verkäufer nur erfolgen müssen, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt.
IHK-Tipp: Wenn Händler mit einer Herstellergarantie für ein Produkt werben oder diese in einem Angebot prominent platzieren, sollte dennoch genau über die Garantiebedingungen aufgeklärt werden. Diese Informationen müssen Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.