Preisvorgaben - Was ist verboten, was erlaubt?
Einschränkungen des Wettbewerbs dürfen dem Verbraucher nicht schaden
Alles, was den freien Wettbewerb zu Ungunsten der Verbraucher behindert, ist grundsätzlich verboten. Unzulässig sind insbesondere Preisvorgaben und pauschale Vertriebsbeschränkungen, finden Rechtsprechung und Gesetzgeber.
Das Bundeskartellamt hat offizielle Hinweise zum Thema Preisbindungsverbot - speziell für den Lebensmitteleinzelhandel - veröffentlicht (Das Dokument finden Sie hier
. Diese Hinweise können aber bei einer vergleichbaren Situation auch für andere Bereiche von Bedeutung sein.
Die wichtigsten Grundsätze zum Preisbindungsverbote und zu Vertriebsvorgaben sind nachstehend zusammengefasst:
Preisvorgaben:
Der Hersteller darf keinen Einfluss auf Wiederverkaufspreise eines Händlers nehmen. Nur in Ausnahmefällen können Beschränkungen oder Vorgaben von Preisen zulässig sein:
- Fest- oder Mindestpreisvorgaben: Fest- oder Mindestpreisvorgaben sind deshalb immer unzulässig. Auch Preismargen der Händler oder Rabatte darf der Hersteller nicht vorgeben.
- Unverbindliche Preisempfehlungen: "Unverbindliche Preisempfehlungen" (UVP) sind zulässig, denn sie sind nur Empfehlungen, keine Vorgaben und können, müssen aber nicht befolgt werden. Eine indirekte Durchsetzung einer UVP z.B. über die Androhung von Preisnachteilen, Belieferungsstopp o.ä. im Falle der Nichteinhaltung wäre unzulässig.
- Höchstpreisvorgaben: Die Festlegung von Höchst-/Maximalpreisen ist grundsätzlich zulässig. - Ausnahme:Wenn der "höchstpreis" derart niedrig angesetzt ist, dass eine Unterschreitung für den Händler betriebswirtschaftlich kaum möglich wäre, käme das im Ergebnis einer Mindestpreisvorgabe gleich - und wäre damit unzulässig.
Was tun, wenn man als Händler mit einer Preisvorgabe konfrontiert ist?
ACHTUNG: Erhält man als Händler vom Hersteller oder Großhändler eine Preisvorgabe und beugt sich der Vorgabe oder schließt sogar eine entsprechende Vereinbarung ab (z.B. aus Angst vor Nachteilen oder gar Lieferstopp), gilt das als
kartellrechtswidrige Preisabsprache. Dann verstößt nicht nur der Hersteller/Großhändler gegen Kartellrecht, sondern auch der betroffene Händler - und gegen beide kann das Kartellamt Bußgelder verhängen! - Wie soll sich also ein betroffener Händler verhalten?
=> Empfehlungen des Bundeskartellamts:
- Niemals einfach der Vorgabe beugen oder gar eine Vereinbarung schließen (s.o.)!
- Der Preisvorgabe schriftlich widersprechen, unter Hinweis auf die Kartellrechtswidrigkeit. Und Beschwerde bei der zuständigen Kartellbehörde einlegen.
- Falls Variante 2) nicht realistisch in Frage kommt, z.B. weil man von der Belieferung durch einen marktmächtigen Hersteller wirtschaftlich abhängig ist und dieser mit Belieferungsstopp oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen droht, lautet die Empfehlung: Die Preis-Vorgabe sowie die Drohungen / Bedrohungssituation als Nachweis (am besten schriftlich) dokumentieren. So kann der Händler notfallls in einem späteren Kartellverfahren nachweisen, dass die Initiative zur Preisbindung nicht von ihm ausging (Dieser Umstand muss gegebenenfalls zugunsten des betroffenen Händlers berücksichtigt werden.)
Wo kann man Verstöße melden?Bezieht sich der Verstoß nur auf ein Bundesland (z.B. bei Hersteller und Händler in Bayern tätig sind), sind die
Landeskartellbehörden zuständig.
Sind mehrere Bundesländer betroffen, ist das
Bundeskartellamt zuständig.
Hinweis: Die Kartellbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein Verfahren einleiten oder nicht. Insbesondere aufgrund beschränkter Ressourcen wird nicht jede Beschwerde verfolgt. Kriterien sind vor allem: Stärke der Marktposition des Herstellers und des Händlers, Komplexität/Beratungsintensität der betroffenen Produkte, stärke der Bindungswirkung, Beweislage u.a. Auch eine Vielzahl einzelner Beschwerden kann ausschlaggebend sein (deshalb ist es wichtig, dass betroffene Händler immer eine Beschwerde einreichen, selbst wenn die einzelne Beschwerde zunächst keinen Erfolg hat.)