In Brüssel ist der Digital Fairness Act (DFA) in der Pipeline. Grundlage ist der Digital Fairness Check, der im Oktober 2024 zu Tage gebracht hat, dass der Schutz für Verbraucher auf Plattformen und insgesamt im Online-Handel nicht ausreiche. Deshalb sind neue Verbote geplant. Konkrete Vorschläge liegen noch nicht vor.

Inhalt

Digital Fairness Act (DFA): Wo kommt er her und wo soll er hin?

Reicht der Verbraucherschutz in seiner bisherigen Form aus, um Verbraucher auf Plattformen und im Online-Handel ausreichend zu schützen? Diese Frage zu beantworten, was Ziel des Digital Fairness Check, der von der EU Kommission im Oktober 2024 veröffentlicht wurde.

Ergebnis:

Nach Auffassung der EU Kommission reicht der Verbraucherschutz nicht aus, um Käuferinnen und Käufer effektiv vor unethischen technischen und kommerziellen Maßnahmen zu schützen.

Insbesondere geht es um:

  • Dark Pattern
  • Influencer Marketing auf Social Media
  • Suchterzeugendes Design digitaler Produkte (Addictive Design)
  • Personalisierte Werbung, die Schwächen von Verbrauchern gezielt ausnutzt.
  • Schwierigkeiten im Umgang mit digitalen Verträgen, zum Beispiel Schwierigkeiten, ein Abo zu kündigen.

Die EU Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelungen zum Verbraucherschutz bisher fragmentiert seien. Sie sollten zu einem wirksamen Regelwerk zusammengefasst werden. Deshalb wurde der europäische EU-Kommissar für Justiz und Rechtsstaatlichkeit Michael McGrath von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen angewiesen, ein Gesetz - den Digital Fairness Act (DFA) zu entwickeln.

Wie weit ist das Gesetz gediehen?

Es liegen noch keine konkreten Vorschläge vor.

Was soll der Digital Fairness Act konkret abstellen?

Die EU Kommission bemängelt, dass der Verbraucherschutz fragmentiert sei. Das führe zu rechtlichen Unsicherheiten. Die vorhandenen Regeln würden nicht wirksam durchgesetzt und es gebe wenig Anreize für Unternehmen, den höchsten Standard an Verbraucherschutz umzusetzen.

Woran stört sich die Kommission?

Als eines der größten Probleme werden Dark Pattern betrachtet. Dabei handelt es sich um Websites, die den User dazu bringen, Dinge zu tun, die er eigentlich gar nicht möchte. Dabei handelt es sich beispielsweise um

  • Zusätzliche Produkte im Warenkorb. Wenn ein Produkt gekauft wird, befindet sich bereits ein zusätzliches (wie verlängerte Garantie) im Warenkorb, das händisch entfernt werden muss.
  • Druck auf den Verbraucher. Lehnt er beispielsweise ein zusätzliches Angebot für einen Newsletter ab, muss er bestätigen "Nein, ich möchte nicht informiert werden".
  • Das Aussteigen aus dem Bestellprozess wird erschwert.
  • Versteckte Kosten: Erst ganz am Ende eines Bestellprozesses tauchen zusätzliche Kosten auf. Diese Kosten werden zuvor nicht klar ersichtlich gemacht. Dabei kann es unter anderem um Transportkosten gehen.
  • Manche Plattformen setzen auf Ermüdung. Ein Bestellprozess ist so langwierig gestaltet, dass der User unaufmerksam weiterclickt, weil er müde ist.

Addictive Design, vor allem Gaming

  • Es geht um das Bemühen, User möglichst lange auf einer App oder einer Website zu halten und so Umsätze zu generieren. Dies wird nicht grundsätzlich als Geschäftsmodell in Frage gestellt.
  • Jedoch geht es darum, dass dadurch, vor allem beim Gaming, die mentale Gesundheit der Besucher in Gefahr gerät. Nicht zuletzt, weil bei längerem Surfen immer mehr persönliche Daten hinterlassen werden. Diese wiederum können mittels Personalisierung zu noch mehr Zeit vor dem Bildschirm führen.
  • Ein Punkt sind Loot Boxes beim Gaming. Diese virtuellen Beutekisten werden zufällig gefüllt und führen dazu, dass der Spieler regelmäßig nachschaut. Bonus- und Minuspunkte verleiten die User zu weiterem Spielen.

Personalisierung

Personalisierte Werbung wird nicht per se in Frage gestellt. Jedoch hat sich beim Digital Fairness Check herausgestellt, dass viele User nicht wissen, wie ihre Daten weitergegeben werden. Sie fühlen sich unsicher und manipuliert.

Digitale Verträge

  • Hier geht es über weite Strecken um Transparenz und Übersichtlichkeit. Eines der größten Probleme ist, dass es zwar sehr leicht ist, ein Abo abzuschließen, der Weg zur Kündigungen dagegen mit Hindernissen gepflaster ist.
  • Zudem geht es um Verträge, die sich automatisch verlängern, ohne dass zuvor auf die Verlängerung hingewiesen worden wäre.
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien oft sehr lang und unverständlich. Verlangt wird eine verständliche Zusammenfassung.

Wie wird bisher der Verbraucherschutz online geregelt? Was meint die IHK?

Speziell für Angebote auf Plattformen gibt es zum Schutz der Verbraucher und auch für den B2B-Bereich, also den Schutz von Händlern auf Online-Marktplätzen, bereits den

  • Digital Services Act (DSA)
  • Digital Market Act (DMA) und
  • den AI Act.

Diese Regelwerke sollen dafür sorgen, dass es im Online-Handel fair zugeht. Dies gilt auch für den Handel auf den neuen Plattformen Temu und SHEIN oder TikTok-Shopping oder Instagram & Co.

Darüber hinaus gibt es ein gewachsenes dichtes wettbewerbsrechtliches Regelwerk, das Verbraucher vor Täuschung und Irreführung und damit vor unlauterer Manipulation schützt. In Deutschland ist das das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). V

Meinung der IHK zu neuer Regulierung

Wenn der Gesetzgeber Defizite im Verbraucherschutz identifiziert, sollten zunächst Consumer- und Vollzug-Empowerment auf der Agenda Vorrang vor weiteren und neu formulierten Schutzvorschriften haben.

Es besteht die Sorge, dass einmal mehr Bürokratie im geschäftlichen Alltag dadurch entsteht, dass Politik und Verbraucherschutz ihr Augenmerk nicht darauf richten, das Enforcement von bestehenden Regelungen auszuschöpfen und zu stärken, sondern bereits jetzt gültige Leitgedanken zu Verantwortung aller Markteilnehmer einmal mehr und neu in einem weiteren Regelungstext niedergelegt werden.

Auf der Strecke bleiben dadurch nicht nur Rechtssicherheit und Entbürokratisierung für Unternehmer im geschäftlichen Alltag, indem sie von Kennzeichnungs-, Informations- und Transparenzpflichten entlastet werden, sondern letztlich auch Verbraucherschutz.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Im wesentlichen reicht es derzeit, wenn Unternehmen ihre Prozesse auf Fairness und Transparenz gegenüber ihren Kunden hinterfragen:

  • Wie einfach ist die Anmeldung oder der Kauf?
  • Ist die Abmeldung oder Stornierung eines Kaufs genauso einfach?
  • Wird rechtzeitig auf zusätzliche Kosten wie beispielsweise für den Transport hingewiesen?
  • Werden Schritte, die aus einer Bestellung oder einem Abo herausführen, neutral betextet. Also nicht: Wollen Sie wirklich nicht weiter informiert werden?
  • Wird ausdrücklich darauf hingewiesen, wofür und welche Daten gesammelt werden?

Was ist Shrinkflation ?

Shrinkflation, Mogelpackung, Dark Pattern - spätestens seit die Verbraucherzentrale im September 2025 gegen Mondelez wegen geänderter Packungsgröße, -art und -inhalt wegen Milka vor Gericht zog, sind diese Begriffe aus der öffentlichen Diskussion des Verbraucherschutzes und um höhere Verbraucherpreise nicht mehr wegzudenken.

Wenn auf Bundes- und EU-Ebene Dark Pattern zum Nachteil von Verbrauchern diskutiert und weiterer gesetzlicher Schutz gefordert werden, ist der "Milka-Fall", das Paradebeispiel für angeblich dringenden Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.

Allerdings sind schon heute echte Mogelpackungen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten und es gilt die Pflicht zur Grundpreisangabe, damit der Verbraucher vergleichen kann, wieviel Ware er tatsächlich für sein Geld bekommt.

Der Begriff "Shrinkflation" findet sich deshalb oft dort in der Diskussion, wo Preise zwar erhöht werden, dies für Verbraucher auch nachvollziehbar ist, weil der Packungsinhalt und der Grundpreis richtig angegeben werden, wo das aber nicht "beworben" wird.

In diesen Fällen fordert der Verbraucherschutz sich eine "Kennzeichnung" oder "gesonderte Information für Verbraucher".

Es steht also aus Sicht der IHK für den Handel eine weitere und neue Informationspflicht oder Transparenzpflicht oder Kennzeichnungspflicht im Raum - obwohl Mogelpackungen verboten sind und obwohl es eine Pflicht zur Grundpreisangabe gibt.

Frankreich und Österreich haben so eine Regelung bereits eingeführt.