Wie kann man sich selbst gegen belästigende Geschäftspraktiken wehren?
Wer eine belästigende Werbung erhält, kann sich dagegen zur Wehr setzen:
Abmahnung:
Man kann den Absender wegen belästigender Werbung abmahnen. Entweder selbst, am besten mithilfe eines Rechtsanwalts oder über einen klagebefugten Verband (sofern man dort Mitglied ist). -> Näher dazu siehe auch oben unter „Abmahnung – was tun?“[W1]
Erforderlich hierfür ist:
- Die betreffende Werbung kann eindeutig einem bestimmten Absender zugeordnet werden (z. B. bei Telefon- oder Faxwerbung die Ruf- oder Faxnummer des Absenders/Anrufers, Datum und möglichst auch Uhrzeit der Werbung).
- Eine zustellfähige Anschrift des Werbenden (inländisch und vollständige Straßenanschrift, nicht nur Postfach) ist bekannt oder zumindest ermittelbar.
- Eine eidesstattliche Erklärung des Betroffenen, in der er versichert, die konkrete Werbung nicht angefordert zu haben und nicht in geschäftlichen Beziehungen mit dem werbenden Unternehmen zu stehen. Die entsprechenden Formulare (Telefon-, Telefax-, SMS-, Emailwerbung und sonstige belästigende Werbung) finden Sie im ANHANG zu dieser Broschüre.
- Das jeweilige Formular kann dann ausgefüllt und unterschrieben, ggf. zusammen mit einem Ausdruck der betreffenden Werbung – bitte alles im Original! - an die IHK übersandt werden.
Beschwerde bei der Bundesnetzagentur:
Auch die Bundesnetzagentur verfolgt belästigende Werbung, beispielsweise durch Verhängen von Bußgeldern oder auch durch Abschalten der Absender-Rufnummer. Man kann hierfür eine Beschwerde an die Bundesnetzagentur richten. Das passende Beschwerdeformular findet man Online auf der Webseite der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/RumitelBeschwerde/beschwerde-node.html Dafür muss man aber immer die Rufnummer des Absenders angeben, andernfalls ist eine Verfolgung nicht möglich.
WICHTIG: Das gilt auch für Beschwerden über Email-Werbung! Auch hier muss eine Ruf- oder Faxnummer des Absenders bekannt sein.
Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht:
Daneben kann man eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreiche, da unerwünschte Werbung häufig auch einen Datenschutzverstoß darstellt.
Praxistipp bei Faxwerbung
Bei belästigender Faxwerbung ist ein wesentliches Problem der hohe Papier- und Tonerverbrauch. Da die Absender von Fax-Spam meist im Ausland sitzen, ist eine direkte Verfolgung in diesen Fällen oft schwer bis unmöglich. Deshalb empfiehlt es sich, den Empfang von Faxsendungen auf den Computer/PC umzuleiten. Dann lassen sich unerwünschte Faxe einfach digital löschen. Im Übrigen kann man die Netzverbindung des Faxgerätes zu besonders empfindlichen Zeiten, beispielsweise nachts, einfach unterbrechen.
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