Fall 2: Abmahnung ist unberechtigt oder es bestehen Zweifel
Unberechtigt ist die Abmahnung, wenn die Prüfung anhand der obigen
Checkliste
einen der folgenden Einwände ergibt:
- Der Abmahner hat keine Abmahnbefugnis (z.B. kein Konkurrenzverhältnis, keine oder zu geringe Geschäftstätigkeit, ein Verein erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht)
- Der Rechtsverstoß wurde nicht von Ihnen/Ihrem Unternehmen begangen
- in dem vorgeworfenen Verhalten liegt kein Rechtsverstoß
- die Abmahnung erfolgt rechtsmissbräuchlich (siehe
Wie erkenne ich Abmahnmissbrauch?
).
Je nachdem, ob Sie diese Einwände nachweisen können oder nicht, ergeben sich die folgenden Reaktionsmöglichkeiten:
a) Abmahnung nachweislich unberechtigt
=> Abmahnung als unberechtigt zurückweisen und nicht zahlen (eher selten)
Das ist grundsätzlich nur dann zu empfehlen, wenn es eindeutige Nachweise für einen der oben genannten Einwände gibt. Andernfalls hat man das Risiko eines Gerichtsverfahrens, dessen Ergebnis man kaum abschätzen kann. Das Risiko für den Abgemahnten sind die höheren Gerichts- und Anwaltskosten, falls er den Prozess verliert.
Um sich in Zweifelsfällen vor einer einstweiligen Verfügung zu schützen, kann man aber eine „elektronische Schutzschrift“ einreichen (kostenpflichtig!), mehr dazu bei den
FAQ unter „elektronische Schutzschrift“.
b) Abmahnung zweifelhaft – kein Nachweis
Wenn Sie vermuten, dass einer der oben genannten Zurückweisungsgründe vorliegt, aber dies nicht eindeutig nachweisen können oder wenn die Rechtslage unklar ist, bieten sich der Regel 2 Reaktionsmöglichkeiten:
=> Unterlassungserklärung "modifizieren" und zahlen
In Zweifelsfällen kann man zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens zumindest die Unterlassungserklärung in „modifizierter“ Form abgeben und sich auf diese Weise für eine eventuelle spätere gerichtliche Klärung wenigstens eine „Tür offenhalten“. In diesem Muster sehen Sie wie eine modifizierte Unterlassungserklärung aussieht und erläuternde Hinweise dazu
.
Tipp: In einem kurzen Begleitschreiben sollte man auf seine Zweifel hinweisen und damit die Modifizierungen begründen.)
=> „Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten“ anrufen
Falls man sowohl ein Gerichtsverfahren als auch die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung scheut und dennoch eine Klärung sucht, bietet sich in manchen Fällen die "Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten" als eine Art außergerichtliche Schlichtungsstelle an, die bei den IHKs geführt wird. Das Verfahren ist gebührenfrei. Ziele sind die Diskussion der streitigen Fragen zur Abmahnung, das Ausräumen von Zweifeln sowie eine außergerichtliche Einigung.
Hinweis: Der Abmahner kann trotzdem parallel vor Gericht gehen! Das Risiko besteht vor allem dann, wenn der Abmahner ausdrücklich den Vorschlag für ein solches Einigungsverfahren ablehnt oder wenn er als „unseriös“ bekannt ist.
Um sich in Zweifelsfällen vor einer einstweiligen Verfügung zu schützen, kann man eine „elektronische Schutzschrift“ einreichen (kostenpflichtig), mehr dazu bei den „Häufigen Fragen“ unter „elektronische Schutzschrift“
WICHTIG: Wenn Sie sich Sie sich insgesamt unsicher sind, dann bewahren Sie trotzdem Ruhe und wenden Sie sich für erste Hinweise und Orientierung an Ihre zuständige IHK, HWK oder einen Branchenverband (bei dem Sie Mitglied sind). Weitergehenden Rat finden sie bei einem spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für „Gewerblichen Rechtsschutz“ oder für IT-Recht, letzterer vor allem für Onlineshops).
Zurück zur Übersicht