Worauf müssen Reiseveranstalter achten?
Informationspflichten
Reiseveranstalter müssen den Reisenden über alles informieren was für die Reise wichtig ist, damit der Reisende weiß worauf er sich einlässt. Die Informationspflichten ergeben sich aus §§ 651d Absatz 1, Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 250 §§ 1 ff EGBGB.
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Haftung
Reiseveranstalter haften auch für das Verschulden aller externen Leistungsträger, die in dem Paket zusammengefasst sind. Dazu zählen alle Beteiligten, die an der Erbringung der Reiseleistung beteiligt sind. Dieses Risiko sollte der Reiseveranstalter über eine Versicherung absichern.
Nachträgliche Preiserhöhung
Reiseveranstalter können den Reisepreis um maximal 8 % erhöhen, wenn sich die Energiekosten beim Transport (Kerosin, Benzin Strom), oder Steuern oder Abgaben ( Hafen-, Flughafensteuern oder Touristenabgaben) oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss geändert haben, § 651f BGB. Allerdings kann eine Erhöhung nur unter den folgenden Bedingungen des § 651f Absatz 1 bis 2 BGB erfolgen:
- in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein vertragliches Erhöhungsrecht vermerkt und
- die AGB's enthalen auch eine Pflicht zur Weitergabe von Preissenkungen an den Kunden und
- der Reiseveranstalter hat dem Reisenden klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung mitgeteilt und
- der Kunde wird bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn unterrichtet.
Nachträgliche Leistungsänderung
Ist der Vertrag mit dem Reisenden abgeschlossen, können Vertragsbedingungen nachträchlich nur geändert werden, wenn
- in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen und
- die Änderung unerheblich ist und
- der Reisende klar, verständilich und in hervorgehobener Weise über die Änderung unterrichtet wird und
- die Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) erfolgt.
Die Änderung einer Vertragsbedingung ist dann nicht mehr unerheblich, wenn sie einen Reisemangel nach § 651i BGB begründen. Unerhebliche Änderungen hingegen sind reine Unannehmlichkeiten.
Die Mitteilung über die geänderten Vertragsbedingungen ist bis zum Reisebeginn möglich. Bei einer erheblichen Änderung der Vertragsbedingungen steht dem Reisenden ein Rücktrittsrecht zu, § 651g Absatz 1, Satz 3 BGB.
Insolvenzversicherung und Sicherungsschein
Der Reiseveranstalter hat nach § 651r BGB sicherzustellen, dass der Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters abgesichert ist.
Dazu benötigt der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung
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Sofern ein Reiseveranstalter im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von über 10 Millionen Euro aus Pauschalreisen erzielt hat, übernimmt der Reisesicherungsfonds die Absicherung. Dazu muss der Reiseveranstalter ein festgelegtes Entgelt bezogen auf seinen Umsatz an den Fonds entrichten, § 651r BGB in Verbindung mit Reisesicherungsfondsgesetz (RSG). Es besteht eine Fondspflicht. Nur Reiseveranstalter mit einem Umsatz von weniger als 10 Mio. Euro im letzten Geschäftsjahr können die Insolvenzrisiken über einen Kundengeldabsicherer (Bank oder Versicherung) absichern.
Wer als Reiseveranstalter tätig wird, muss dem Reisenden vor der Entgegennahme von Geldern zur Zahlung des Reisepreises (auch Anzahlungen) einen Sicherungsschein eines Reiseversicherungsfonds einer Versicherung oder eines Kreditinstituts (Absicherer) aushändigen und ihn in transparenter Weise in Kenntnis darüber gesetzen, an wen er sich im Insolvenzfall halten kann, § 651r BGB.
Der Sicherungsschein dient dazu, die eingenommenen Kundengelder (also nicht Mängelansprüche des Kunden) gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden notwendige Rückreisekosten bei Reiseabbruch wegen Insolvenz erstattet werden. Zu diesem Zweck muss der Reiseveranstalter dem Kunden einen direkten Anspruch gegenüber dem Absicherer verschaffen, § 651r Absatz 4 BGB.
Für die Gestaltung des Sicherungsscheins ist das gesetzlich vorgeschriebene Muster zu verwenden, § 651r Absatz 4 BGB in Verbindung mit Artikel 252 EGBGB Anlage 18.
Gewährleistungsrechte des Reisenden
Der Reiseveranstalters haftet, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht der Sollbeschaffenheit gemäß Vereinbarung, Webseite, Werbematerialien etc. entspricht. Der Reisende hat dann ein Recht auf Abhilfe, Selbstabhilfe, Kündigung, Minderung und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Die Mängelrechte bestehen, mit Ausnahme des Schadensersatzes, unabhängig vom Verschulden des Reiseveranstalters.
Der Reisende muss den Reisemangel unverzüglich dem Reiseveranstalter melden, § 651o BGB.
Haftung für Buchungsfehler
Reiseveranstalter, Vermittler und Leistungsträger müssen für technische Fehler ihrer Buchungssysteme die Verantwortung tragen, § 651 x BGB.
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