Welche Pflichten kommen beim Recht auf Reparatur auf Hersteller zu?
Die Hersteller ausgewählter Produktgruppen ( siehe Anhang II der Richtlinie) haben folgende Pflichten:
1. Reparaturpflicht
- Hersteller müssen Reparaturen anbieten, sofern diese technisch möglich sind. Der Umfang der Reparatur variiert und ergibt sich aus weiteren europäischen Vorschriften, z.B. aus dem
Ökodesignrecht.
- Hersteller werden verpflichtet, Reparaturen zu angemessenen Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzubieten.
- Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu angemessenen Preisen und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar gemacht werden.
- Hersteller können Dritte mit der Reparatur beauftragen.
- Die Reparaturpflicht wird aber nicht auf den Hersteller beschränkt. Der Verbraucher soll den Reparaturbetreib frei wählen dürfen.
2. Informationspflichten
Hersteller müssen sicherstellen, dass Verbraucher umfassend und leicht zugänglich informiert werden, Art 4 der Richtlinie. Welche Informationskanäle die Unternehmen nutzen ist ihnen freigestellt.
Verwendet der Hersteller das europäische Formular und füllt er es vollständig und korrekt aus, gilt die Vermutung, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat. Hat der Hersteller keine Niederlassung in der EU, ist gegebenenfalls der Bevollmächtigte, der Importeuer oder der Händler zur Bereitstellung der Informationen verpflichtet.
Europäisches Formular für Reparaturinformationen:
Unternehmen können das im Anhang I in der Richtlinie vorgesehene Formular für Reparaturinformationen nutzen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet.
Das Formular ist auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. PDF-Datei) binnen einer angemessenen Frist vor Vertragsschluss dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Dieses enthält u.a.:
- Beschreibung des Mangels,
- vorgeschlagene Reparaturen,
- Preis, Dauer und Gültigkeitsdauer des Reparaturangebots,
- Untersuchungskosten: Falls eine Diagnose notwendig ist, bevor die Reparaturkosten festgelegt werden können, müssen Verbraucher vorab über diese Kosten informiert werden.
- Klarheit bei Reparaturangeboten: Diagnostik-Kosten müssen getrennt und verständlich ausgewiesen werden.
3. Keine Reparaturhindernisse
Die Richtlinie verpflichtet Hersteller, Reparaturen möglichst einfach und zugänglich zu machen. Hindernisse, die Verbraucher oder unabhängige Reparaturdienste bei der Reparatur von Produkten beeinträchtigen könnten, sind nicht mehr zulässig. Der Verbraucher darf den Reparaturbetrieb frei wählen. Im Detail bedeutet das:
Technische Einschränkungen vermeiden
- Software-Sperren: Unternehmen dürfen keine Software verwenden, die die Reparatur durch Dritte blockiert (z. B. Autorisierungsverfahren, die nur der Hersteller freischalten kann).
- Hardware-Kompatibilität: Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie mit Ersatzteilen von Drittanbietern oder 3D-gedruckten Teilen kompatibel sind, sofern diese den technischen Anforderungen entsprechen.
Ersatzteile und Werkzeuge bereitstellen
- Verfügbarkeit von Originalteilen: Hersteller müssen sicherstellen, dass Ersatzteile über einen angemessenen Zeitraum nach Kauf des Produkts verfügbar sind.
- Zugang zu Werkzeugen: Spezialisierte Werkzeuge oder Software, die für Reparaturen notwendig sind, dürfen nicht ausschließlich dem Hersteller vorbehalten sein..
- Ersatzteile müssen zu angemessenen Preisen angeboten werden, die den Verbraucher nicht vor einer Reparatur abschrecken.
Nutzung alternativer Teile zulassen
- Kompatible Ersatzteile: Die Verwendung von Drittanbieter-Ersatzteilen, gebrauchten Teilen oder 3D-gedruckten Komponenten darf nicht eingeschränkt werden.
- Keine Bindung an Originalteile: Verbraucher und Reparaturdienste müssen frei wählen können, welche Ersatzteile sie nutzen wollen.
Keine rechtlichen Einschränkungen
- Vertragsklauseln: Vertragsbestimmungen, die Reparaturen durch unabhängige Betriebe untersagen oder erschweren, sind unzulässig.
- Geistige Eigentumsrechte: Zwar bleiben Schutzrechte wie Patente und Marken erhalten, sie dürfen jedoch nicht missbraucht werden, um die Reparatur von Produkten zu blockieren.
- Ist dem Hersteller die Reparatur nicht möglich, darf er dem Verbraucher ein überholtes Gerät anbieten.
Transparenz bei Reparaturmöglichkeiten
- Einfache Kommunikation: Verbraucher müssen leicht erkennen können, wie und wo sie Reparaturen durchführen lassen können. Dazu gehören öffentliche Preislisten und die Angabe der Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
- Keine Reparaturverweigerung: Ein Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor von einem Dritten repariert wurde.
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