Was bedeutet das Halbteilungsprinzip?
Beauftragt der Verkäufer einen Makler, dann muss er mindestens die Hälfte der Provision zahlen.
In welchen Fällen muss der Verkäufer mindestens die Hälfte der Provision zahlen?
Das gilt nur, wenn der Makler für den Verkäufer Kaufverträge über
- ein Einfamilienhaus (auch mit Einliegerwohnung) oder
- eine Wohnung vermittelt
- und der Käufer ein Verbraucher ist.
Das Halbteilungsprinzip ist in §§ 656c und 656d BGB geregelt.
Schließt der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Maklervertrag ab, wird er als sogenannter Doppelmakler tätig. Für den Provisionsanspruch des Maklers bedeutet das, dass in beiden Maklerverträgen die Provision gleich hoch sein muss, § 656c BGB.
Verstößt ein Maklervertrag gegen das Halbteilungsprinzip, ist der Maklervertrag unwirksam. Vereinbart etwa der Makler mit dem Verkäufer im ersten Maklervertrag, dass dieser keine Provision zu zahlen hat, kann der Makler auch vom Käufer im zweiten Maklervertrag keine Provision verlangen. Nachträgliche Vereinbarungen über den Erlass einer Provision mit dem Verkäufer haben zur Folge, dass auch der Käufer in gleicher Höhe wie der Verkäufer zahlt.
§ 656d BGB regelt den Fall, dass der Makler mit nur einer Partei, in der Regel mit dem Verkäufer der Immobilie, einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Mit dem Käufer hat er keinen Maklervertrag abgeschlossen.
Der Käufer soll aber über eine sogenannte Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag an den Maklerkosten beteiligt werden. Hier darf nur maximal die Hälfte der Maklerkosten auf den Käufer abgewälzt werden. Der Käufer ist nur zur Zahlung an den Makler verpflichtet, wenn der Verkäufer ihm nachweist, dass er auch tatsächlich seinen Anteil bezahlt hat.
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