Wie lange müssen Sie einen Gutschein einlösen und kann er befristet werden?
Ein unbefristeter Gutschein kann drei Jahre lang eingelöst werden. Hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Gutschein mit einem Ausstellungsdatum zu versehen.
Kann ein Gutschein befristet werden?
Der Händler kann einen Gutschein unter Umständen auch befristen. Welche Anforderungen bei einer Befristung beachtet werden müssen, richtet sich danach, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder um eine vorformulierte Klausel des Händlers handelt, z.B. durch Vordruck auf dem Gutschein oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Händler und dem Berechtigten des Gutscheins sind grundsätzlich möglich, solange sie nicht sittenwidrig sind. Ist eine Befristung sittenwidrig, so wird sie vom Gesetzgeber für nichtig und somit gegenstandslos erklärt.
Wann eine Befristung sittenwidrig ist, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt von der Art der zu erbringenden Leistung und den Gepflogenheiten der jeweiligen Branche ab. In jedem Falle kann jedoch von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden, wenn dem Inhaber des Gutscheins von Vornherein keine Möglichkeit gegeben wird, die Leistung innerhalb der vorgegebenen Zeit beim Händler einzufordern.
Die Individualvereinbarung stellt jedoch im Geschäftsleben die Ausnahme dar. Im Regelfall verwendet der Händler vorformulierte Befristungsklauseln auf dem Gutschein, die in immer gleichbleibendem Wortlaut durch Vordruck oder Stempel auf einem Gutschein aufgedruckt sind. Der Gesetzgeber stellt bei diesen vorformulierten Befristungen höhere Anforderungen an deren Wirksamkeit. Grenze ist hier nicht mehr die Sittenwidrigkeit, sondern bereits die Unangemessenheit der Klausel.
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers ist eine Klausel immer dann unangemessen, wenn sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Wann ist eine Befristung unangemessen?
Eine rechtssichere, generelle Aussage über die zulässige Dauer einer Befristung ist leider nicht möglich. Von der Rechtsprechung wurden bisher nur Einzelfälle entschieden. Es zeichnet sich jedoch eine relativ strenge Rechtsprechung ab:
- In einem Urteil wurde eine 10-monatige Einlösefrist bei einem Geschenkgutschein im Elektrohandel als zu kurz eingestuft (vgl. LG München I, Urt. v. 26.10.1995, Az.: 7 O 2109/95).
- In einem anderen Urteil wurde es auch als unwirksam angesehen, wenn ein Geschenkgutschein bereits ein Jahr nach Ausstellung verfällt (vgl. OLG München, Urt. v. 17.01.2008, Az: 29 U 3193/07).
Die formularmäßige Befristung ist zulässig, wenn auf Seiten des Gutscheinausstellers Umstände vorliegen, die für ein anerkennenswertes, höherrangiges oder zumindest gleichwertiges Interesse an einer Befristung sprechen. Es müssen also besondere Umstände vorliegen, die einen ersatzlosen Verlust des Gutscheininhabers auf die Gegenleistung für den bereits erbrachten Kaufpreis rechtfertigen.
Verwendet der Händler zu kurze Ablauffristen, läuft er in einem möglichen Klageverfahren Gefahr, nicht nur den Gutschein einlösen, sondern zudem die Verfahrenskosten tragen zu müssen.
IHK-Tipp: Am einfachsten ist es, auf die gesetzliche Verjährungsfrist zu setzen. Dann ist ein Gutschein drei Jahre lang einzulösen. Bitte beachten Sie, dass die Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
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