Homeoffice, Geschäftsrückgang - schnell sind die Flächen zu groß und es droht Leerstand. Warum nicht einfach untervermieten?
Unbegrenzt möglich ist dies allerdings nicht. Will ein gewerblicher Mieter seine gemieteten Räume ganz oder teilweise untervermieten, sollte er Folgendes beachten:
Zustimmung des Vermieters
In der Regel ist die Untervermietung von Gewerberäumen nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Der Vermieter kann die Untervermietung verweigern, wenn die Nutzung durch den Untermieter den Vertragszweck gefährdet, den Zustand der Immobilie verschlechtert oder den Betrieb im Gebäude erheblich beeinträchtigt. Holt der Mieter die Zustimmung des Vermieters nicht ein, könnte der Vermieter den Hauptmietvertrag außerordentlich kündigen. Das gleiche Recht steht dem Mieter zu, wenn der Vermieter die Zustimmung unberechtigt verweigert.
Vertragsprüfung
Es ist wichtig, den Hauptmietvertrag sorgfältig zu prüfen, insbesondere auf Klauseln zur Untervermietung, Nebentätigkeiten oder etwaige Einschränkungen, die dies betreffen.
Die geplante Nutzung durch den Untermieter sollte der vertraglich vereinbarten Nutzung des Mietobjekts entsprechen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Gewerbeerlaubnis
Der Untermieter benötigt unter Umständen eigene gewerberechtliche Erlaubnisse, je nach Art des Geschäfts, das in den Räumen betrieben wird. Der Untermieter muss sicherstellen, dass er alle notwendigen behördlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in den untervermieteten Räumen hat. Der Hauptmieter sollte sich vergewissern, dass der Untermieter alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Vertragsgestaltung Untermietvertrag
Stimmt der Vermieter der Untervermietung zu, sollte mit dem Untermieter ein schriftlicher Untermietvertrag geschlossen werden, der die Nutzung der Räume, die Dauer der Untervermietung, die Miethöhe und andere wesentliche Punkte regelt. Der Untervermieter muss darauf achten, dass der Untermietvertrag die Bestimmungen des Hauptmietvertrags widerspiegelt und keine Widersprüche entstehen. Zudem bleibt der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter in vollem Umfang verantwortlich, weshalb der Untermietvertrag präzise formuliert sein sollte, um Risiken und Konflikte zu vermeiden.
Bei der Vertragsgestaltung sollten Untervermieter unter anderem auf Folgendes achten:
- Mietzahlung:
Es ist wichtig, dass die Höhe der Untermiete angemessen ist und im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen liegt. Manche Mietverträge erlauben keine höhere Untermiete als die ursprüngliche Miete.
- Bei der Festlegung der Frist für die Zahlung der Miete durch den Untermieter sollte der Untervermieter sorgfältig vorgehen, um sicherzustellen, dass er seine eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Hauptvermieter rechtzeitig erfüllen kann und nicht für den Untermieter in Vorleistung gehen muss. Es empfiehlt sich, die Fälligkeit der Untermiete einige Tage vor der Fälligkeit der Hauptmiete zu legen.
- Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten: Die Miete sollte an einem klar definierten Datum im Monat fällig sein (z. B. „zum 1. des Monats“ oder „bis spätestens zum 3. Werktag des Monats“). Diese Regelung sollte präzise formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Zahlungsweise: Der Untermietvertrag sollte auch festlegen, wie die Miete zu zahlen ist (z. B. per Überweisung), und es sollte darauf hingewiesen werden, dass das Geld rechtzeitig auf dem Konto des Untervermieters eingehen muss.
- Auch sollte geklärt werden, wie die Nebenkosten zwischen Hauptmieter und Untermieter aufgeteilt werden. Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Hauptvermieter für die Nebenkostenabrechnung verantwortlich, daher sollte er sicherstellen, dass der Untermieter entsprechende Anteile übernimmt.
- Der Hauptmieter sollte auch steuerliche Fragen klären, insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer.
- Kündigungsfristen:
- Es ist ratsam, die Laufzeit des Untermietvertrages etwas kürzer als die für den Hauptmietvertrag zu gestalten oder zumindest klarzustellen, dass der Untermietvertrag automatisch endet, wenn der Hauptmietvertrag ausläuft oder gekündigt wird oder der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung widerruft.
- Falls der Untermietvertrag Verlängerungsoptionen enthält, sollte klar geregelt sein, dass eine Verlängerung nur dann möglich ist, wenn der Hauptmietvertrag ebenfalls verlängert wird.
- Es ist ratsam, im Untermietvertrag festzulegen, dass der Untervermieter das Recht hat, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Untermieter mit der Mietzahlung für einen bestimmten Zeitraum im Verzug ist. Laut § 543 BGB ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem erheblichen Teil der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten einen Betrag schuldet, der zwei Monatsmieten erreicht.
Falls der Untermieter regelmäßig mit Zahlungen in Verzug gerät, sollte der Untervermieter ebenfalls die Möglichkeit haben, das Mietverhältnis zu beenden. Dies kann durch eine ausdrückliche Klausel im Vertrag geregelt werden, die den Untervermieter bei wiederholten Verspätungen zur Kündigung berechtigt.
- Rückgabe der Räume: Der Untermietvertrag sollte klar regeln, in welchem Zustand der Untermieter die Räume bei Vertragsende zurückzugeben hat. Es ist sinnvoll, eine Protokollierung des Zustands der Räume bei Übergabe und Rückgabe vorzusehen.
- Mängelrechte:
Der Untermietvertrag sollte klare Regelungen darüber enthalten, wie und mit welchen Fristen der Untermieter etwaige Mängel melden muss. Denn der Hauptmieter ist weiterhin verpflichtet, dem Vermieter Mängel anzuzeigen, die den Mietgegenstand betreffen. Eine ordnungsgemäße Mängelanzeige durch den Untermieter stellt sicher, dass der Hauptmieter rechtzeitig handeln kann.
- Haftung:
Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Hauptvermieter in vollem Umfang verantwortlich. Das bedeutet, dass der Hauptmieter weiterhin für die pünktliche Mietzahlung und für alle Schäden haftet, selbst wenn diese durch den Untermieter verursacht wurden. Daher sollte der Untermietvertrag Regelungen enthalten, die den Untermieter zur Übernahme von Haftungsrisiken verpflichten (z. B. in Bezug auf Schäden oder Verstößen gegen den Mietvertrag).
- Sicherheiten und Kaution:
Kautionsregelung:
- Der Untervermieter sollte prüfen, ob im Untermietvertrag eine Mietkaution vereinbart werden sollte. Diese Kaution dient als Sicherheit für den Fall, dass der Untermieter mit der Zahlung der Miete in Verzug gerät oder Schäden an der Mietsache hinterlässt. Die Höhe der Kaution sollte im Untermietvertrag genau festgelegt werden (in der Regel maximal drei Nettokaltmieten).
- Verrechnung bei Verzug: Falls der Untermieter mit der Mietzahlung in Verzug gerät, kann der Untervermieter in der Regel auf die Kaution zurückgreifen, um Mietausfälle zu kompensieren. Dies sollte jedoch im Vertrag ausdrücklich geregelt sein.
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