Handelsvertreter
Von einem Handelsvertreter spricht man, wenn jemand als selbstständiger Gewerbetreibender von einem Unternehmer beauftragt ist, für diesen Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB), im Wesentlichen in den §§ 84 - 92 c HGB.
Handelsvertreter gibt es in verschiedenen Sparten. Es ist zu unterscheiden zwischen:
- Warenvertreter
- Versicherungsvertreter
- Bausparkassenvertreter
Der Handelsvertreter muss sich beim Gewerbeamt anmelden, eine Eintragung beim Handelsregister erfolgt erst ab einer bestimmten Größe bzw. bei bestimmten
Rechtsformen
(z. B. GmbH). Bei der Vertragsurkunde ist die Schriftform nicht zwingend erforderlich, aber dringend zu empfehlen, um die Vertragsinhalte klar und deutlich darstellen zu können.
Aufgabe des Handelsvertreters ist es, im Rahmen seines Auftragsgebietes die Vertragsprodukte im Namen (und auf Rechnung) des Unternehmers zu verkaufen oder Geschäftsabschlüsse zu vermitteln. Dabei obliegt es ihm, bestehende Kunden zu betreuen und neue anzuwerben.
Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Er hat ihn darüber zu informieren, wenn Geschäfte angenommen oder abgelehnt werden, und muss ihm sämtliche Informationen, z. B. Preisänderungen, aber auch Muster, Unterlagen oder Werbematerial zukommen lassen.
Welche Pflichten hat der Handelsvertreter?
Der Handelsvertreter arbeitet selbstständig und kann seine Arbeitszeit frei einteilen. Auch er ist verpflichtet, den Unternehmer über Geschäftsabschlüsse zu informieren, und hat dabei dessen Weisungen zu befolgen, sofern sie seine Selbstständigkeit nicht im Kern zu sehr einschränken.
Meist vertritt der Handelsvertreter mehrere Unternehmen gleichzeitig. Diese dürfen aber nicht miteinander konkurrieren.
Im Rahmen des sogenannten Ausgleichsanspruchs kann der Handelsvertreter nach seinem Ausscheiden einen Ausgleich für den Kundenstamm verlangen, den er für den Unternehmer aufgebaut hat. Ihm ist es jedoch nach Vertragsbeendigung ebenso untersagt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse preiszugeben.
Die Vergütung erfolgt als Umsatzprovision, häufig in Verbindung mit einem Fixum und einer Garantieprovision. Die Vertragszeit dauert meist mindestens ein oder mehrere Jahre, der Vertrag kann aber innerhalb der vereinbarten oder wenn es daran fehlt innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen (1 bis 6 Monate) gekündigt werden.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag ist die besondere Verjährungsfrist von einem Jahr für den Ausgleichsanspruch zu beachten. Ansonsten liegt die Verjährungsfrist für alle anderen Ansprüche bei 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Handelsvertreter Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat.
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