Selbstständige und Kleinunternehmer
Die Verpflichtung zur Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Auftraggebern und Behörden trifft Kleinunternehmer und Freiberufler in vielen Fällen unabhängig von ihrem Status und der Unternehmensgröße.
Was gilt für Selbstständige und Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer und Selbstständige können allein tätig sein oder Mitarbeiter beschäftigen. In der Praxis reduziert sich die Beschäftigung meist auf wenige Mitarbeiter, da der begrenzte Umsatz eines Kleinunternehmens die Zahlung hoher Lohn- und Lohnnebenkosten nicht ermöglicht. Vielfach beschäftigen Kleinunternehmen und Freiberufler Minijobber mit geringfügiger Beschäftigung. Der Verdienst für Minijobber darf regelmäßig den Betrag von 450 Euro nicht überschreiten. Lediglich in einzelnen Monaten sind Ausnahmen zulässig. Beschäftigen Kleinunternehmer und Selbstständige Minijobber, können sie die Lohnnebenkosten in Form der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sowie einer geringen Lohnsteuer übernehmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn geringfügig Beschäftigte nur für einen Arbeitgeber tätig sind.
Die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen ist daher auch für Kleinunternehmer möglich. Anders verhält es sich bei der Berufsgenossenschaft. Firmen, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, melden diese nicht bei der Berufsgenossenschaft an, sodass eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden kann.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzbehörden sind stets unabhängig vom Status eines Unternehmens oder Selbstständigen möglich. Die Finanzämter bestätigen auch Unternehmen, die nicht zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet sind, dass keine Rückstände bei der Einkommenssteuer bestehen. Zudem kann die Bescheinigung den Hinweis enthalten, dass die Firma von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch macht. Sofern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung über die Zahlung von Gewerbesteuer benötigt wird, ist diese auch für Firmen möglich, die nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Inhalt dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung ist lediglich, dass keine Rückstände bei der Gewerbesteuer bestehen. Das können Behörden auch bestätigen, wenn keine Verpflichtung zur Zahlung vorliegt.
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