Was ist der Unterschied zwischen dem Urheber, dem Miturheber und einem „Rechteinhaber“?
Das Urheberrecht entsteht durch den Schöpfungsakt. Es umfasst eine Reihe von Befugnissen des Urhebers, sein Werk zu nutzen und zu verwerten, die in ihrem Inhalt weiter unten noch genauer erläutert werden. Man muss hier aber zwei wesentliche Begriffe unterscheiden:
Zum einen gibt es das höchstpersönliche Recht als Urheber. Es ist untrennbar mit der Person des Urhebers verbunden - man spricht deshalb auch vom Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses Recht kann man nicht auf eine andere Person vertraglich übertragen oder eine andere Person vertraglich als Urheber festlegen, wenn diese nicht an der Schöpfung des Werkes unmittelbar, praktisch und selbst beteiligt war. Auf sein Urheber(persönlichkeits)recht kann der Urheber auch nicht verzichten.
Vom Urheberpersönlichkeitsrecht zu unterscheiden sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Werk – sie können auf andere Personen übertragen werden (durch Lizenzvertrag, aber auch durch Erbschaft oder ähnliches).
Beispiel: Der Autor eines Buches bleibt immer der Urheber und behält seine Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Recht als Autor genannt zu werden, s.o.), auch wenn er - was üblich ist - sämtliche Rechte an der Nutzung und Verwertung seines Buches ausschließlich an einen Verlag übertragen hat und deshalb selbst über „sein“ Buch nicht mehr ohne weiteres verfügen kann.
PRAXISTIPP: Hier muss man mit den Begriffen sehr genau sein, damit es keine Missverständnisse gibt. Ist vom „Urheberrecht“ die Rede, ist häufig nur das „Urheberpersönlichkeitsrecht“ gemeint, je nach Zusammenhang kann es aber auch der Oberbegriff für alle Rechte des Urhebers sein. Die übertragbaren „Nutzungs- und Verwertungsrechte“ sollten deshalb am besten auch als solche bezeichnet werden, zumindest kurz als „Verwertungsrechte“.
Eine Miturheberschaft liegt immer dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk erschaffen haben. Sie sind dann gemeinsam Urheber und gemeinsame Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts. Dementsprechend müssen Miturheber auch grundsätzlich gemeinsam darüber entscheiden, ob ein Werk veröffentlicht oder wie es genutzt und verwertet werden darf. Sie können aber untereinander vertraglich vereinbaren, dass die Entscheidungsbefugnis über bestimmte oder alle Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte nur bei einem oder mehreren der Miturheber liegen soll.
Zurück zur Übersicht