Wenn ein Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster (Design), Marke oder Urheberrecht) verletzt wird, hat der Rechtsinhaber Ansprüche auf Unterlassung (der verletzenden Handlung), Schadenersatz, Auskunftserteilung und Vernichtung etwaiger rechtsverletzender Gegenstände. Wer eine Rechtsverletzung bemerkt, sollte rasch handeln. In den meisten Fällen ist es zunächst sinnvoll, außergerichtlich eine Abmahnung auszusprechen. Näheres dazu finden Sie unter der Rubrik "Abmahnung im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht".
Ist die Abmahnung erfolglos, kann man vor Gericht klagen. Für dringende Fälle gibt es einen beschleunigten Rechtsschutz im Eilverfahren - dafür kann man eine sog. "Einstweilige Verfügung" beantragen. Diese wird dann sofort, ohne mündliche Verhandlung, erlassen. Die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes gibt es jedoch nur innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis von der Verletzung.
Nach Ablauf dieser Frist muss man im normalen Verfahren Klage erheben. Ein solches Gerichtsverfahren kann allerdings mehrere Jahre dauern, die Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren müssen vom Kläger vorgestreckt werden und können rasch 5-stellige Beträge erreichen. Nur falls man den Prozess gewinnt, kann man die Kosten vom Verletzer samt weiterem Schadenersatz wieder einfordern. Dies sollte man mit einkalkulieren, bevor man eine Erfindung patentieren lässt.
Eine Erleichterung für Kläger in Patentstreitigkeiten bietet das sog. "Münchner Verfahren" am Landgericht München I. Das ist eine Reihe praktischer Verfahrensabläufe und -regelungen, welche die Effizienz und Schnelligkeit des Gerichtsverfahrens in Patentverletzungsstreitigkeiten steigern sollen (z.B. Angebot eines Mediationsverfahrens, kürzere Fristen und Abstimmung des Verfahrensablaufs). Ziel ist, dass ein Urteil in erster Instanz nach zehn bis fünfzehn Monaten vorliegt, um unnötige Verzögerungen und Kosten zu vermeiden. Im Anhang finden Sie die aktuellen Hinweise des Langerichts München I zum "Münchner Verfahren". (siehe dazu IHK-Merkblatt Urheberrecht).