Was muss man nach der Markeneintragung beachten?
Mit der Eintragung einer Marke eröffnen sich Möglichkeiten aber es gilt auch einiges zu beachten.
1. Marke selbst aktiv schützen
Will man den Schutz seiner Marke aufrechterhalten, ist es mit der Eintragung noch nicht vorbei. Wird die Marke schlicht nicht genutzt oder bringen Verbraucher mit der Marke nicht mehr das Produkt dahinter in Verbindung, kann die Geltung des Markenschutzes entfallen und die Eintragung gelöscht werden. Ein Verlust des Markenschutzes ist in folgenden Fällen denkbar:
- Nichtverlängerung der Eintragung
Die Eintragung der Marke erfolgt bei DPMA und EUIPO regelmäßig nur für die Dauer von zehn Jahren. Danach muss kostenpflichtig eine Verlängerung beantragt werden. Andernfalls wird die Eintragung der Marke gelöscht. Infos hierzu finden sich auf der Website des
DPMA und des
EUIPO.
Spätestens mit Ablauf der sog. Benutzungsschonfrist – regelmäßig nach Ablauf von 5 Jahren ab Anmeldung der Marke – muss man diese auch gewerblich für die unter ihr geführten Waren oder Dienstleistungen nutzen. Bei Nichtgebrauch kann der Markenschutz verfallen. Das bedeutet, die Marke kann auf Antrag z.B. durch einen Mitbewerber aus dem Markenregister gelöscht werden.
Wenn der Markeninhaber andersherum selbst gegen Dritte aus seiner Marke vorgehen will, kann ihm die Nichtbenutzung entgegengehalten werden. Die Marke wird bei Nichtbenutzung also zum „zahnlosen Tiger“.
Für Markeninhaber ist es wichtig, die Marke „sauber“ zu halten, sprich dafür zu sorgen, dass Verbraucher mit der Marke auch die Produkte, für die sie steht, in Verbindung bringen. Nicht selten nutzen Dritte die Bekanntheit einer Marke, um von ihrem guten Ruf für eigene Marketingzwecke zu profitieren. Sie bilden die fremde Marke zum Beispiel auf eigenen werblichen Veröffentlichungen ab oder verwenden gleiche oder ähnliche Marken.
Dadurch verliert die Marke aber ihre wichtigste Eigenschaft: Ihre Unterscheidungskraft. Das führt zu einem Wertverlust der Marke und kann ultimativ sogar einen Löschungsgrund darstellen. Markeninhaber sollten also sparsam bei der Lizensierung ihrer Marke sein und die Benutzung durch Dritte für ähnliche Waren und Dienstleistungen nicht akzeptieren. Ebenso empfiehlt sich ein aktives Markenmonitoring, d.h. die regelmäßige Überprüfung, ob die gleiche oder eine ähnliche Marke angemeldet wurden, oder benutzt werden. Gegen eine Anmeldung kann bei den Markenregistern Widerspruch erhoben werden. Unerlaubte Benutzungen der Marke sollten abgemahnt werden. In besonderen Fällen bietet sich eine Abgrenzungsvereinbarung an.
- Umwandlung der Marke in eine Gattungsbezeichnung
Eine Marke kann ihre Unterscheidungskraft und somit ihren Schutz auch verlieren, wenn sie sich zu einer im Verkehr allgemein gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt. Einer Marke kann ihr Erfolg also zum Verhängnis werden, wenn sie sich als Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen ihrer Art eingebürgert hat. So wurde die eingetragene Marke „Wedges“ Synonym für das Wort „Kartoffelspalten“ und mithin zu einer Gattungsbezeichnung für die Warengruppe „tiefgefrorene oder zubereitete Kartoffeln“ für welche sie nunmehr nicht mehr eintragungsfähig war. Gegen den eigenen Markenerfolg kann bzw. möchte man sich natürlich nicht schützen. Jedoch bietet sich auch zur Vermeidung der Schaffung einer Gattungsbezeichnung an, Dritten die Benutzung der Marke für ähnliche Produkte konsequent zu untersagen, damit die Marke nicht durch die Produkte von Wettbewerbern zur Gattungsbezeichnung wird.
- Erfolgreicher Löschantrag eines Dritten
Beim Vorliegen sog. absoluter Nichtigkeitsgründe
kann die eingetragene Marke auf Antrag auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachträglich wieder gelöscht werden. Ein absoluter Nichtigkeitsgrund liegt beispielsweise bei fehlender Inhaberschaft vor, oder wenn die Marke rein beschreibend ist. Die Person, welche den Löschantrag stellt, muss dabei selbst nicht geltend machen, in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein – der Antrag auf Löschung kann somit von jedermann gestellt werden. Weitere Informationen gib es beim
DPMA.
2. Nutzungsmöglichkeiten einräumen oder abgrenzen
Unter besonderen Umständen will man als Markeninhaber Dritten ausnahmsweise nicht die Nutzung eines ähnlichen Kennzeichens untersagen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn zwischen zwei Marken zwar eine gewisse Ähnlichkeit besteht, der Erfolg eines markenrechtlichen Vorgehens jedoch ungewiss ist. Um Rechtssicherheit zu schaffen und künftigen Auseinandersetzungen vorzubeugen, kann in einem solchen Fall eine sog. Abgrenzungsvereinbarung geschlossen werden. Hierin können sich die Parteien verpflichten, ihre Kennzeichen nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen und nur auf bestimmte Art und Weise zu verwenden.
In manchen Fällen kann es sich auch lohnen, anderen Personen Nutzungsrechte an der eigenen Marke einzuräumen. Dies eröffnet zum Beispiel die Möglichkeit für eine Kooperation oder ein Franchising-Modell. Zu diesem Zweck besteht die Möglichkeit, einen Markenlizenzvertrag abzuschließen. Was es hierbei zu beachten gilt, erfährt man in der
Checkliste: Markenlizenzvertrag
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