TMG wird zu DDG: Was ist neu?
Seit dem 14.05.2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Deutschland. Es dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der EU. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für digitale Angebote, wie Online-Plattformen und Suchmaschinen, Apps, Blogs, Social Media Auftritten, etc..
Die mit der Umstellung einhergehenden Änderungen sind in erster Linie begrifflicher Natur:
- Der bislang gebräuchliche Begriff des "Telemediums" wird zum "digitalen Dienst".
Die entsprechende Definition lautet folgendermaßen: Ein digitaler Dienst ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535).
- Die bisher in §§ 5 und 6 TMG geregelten Informationspflichten (= die Impressumspflicht und die Vorgaben zur Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation) finden sich nun nahezu unverändert in §§ 5 und 6 DDG. Inhaltlich hat die Gesetzesnovelle damit keine Auswirkungen.
- Enthalten Ihre Texte Verweise auf die alte Gesetzeslage, sollten Sie diese abändern, beispielsweise von "Impressum gemäß § 5 TMG" auf die Angabe "Impressum gemäß § 5 DDG".
- Beachten Sie aber auch, dass keine Pflicht zur Gesetzesangabe besteht. Möchten Sie Anpassungen vermeiden, können Sie also auch ganz auf eine entsprechende Angabe verzichten.