Berufsspezifische Informationen bei hinsichtlich Bezeichnung, Ausübung und Qualifikation reglementierten Berufen
Darunter fallen grundsätzlich alle Berufe, deren Zulassung eine Form der Sachkundeprüfung voraussetzt (z.B. Versicherungsvermmittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorarfinanzanlagenberater, Immobiliendarlehensvermittler, Ärzte, Steuerberater).
- die berufsständische Kammer (z.B. Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer, Apothekerkammer), welcher der Diensteanbieter angehört mit Anschrift. Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) sind keine solche allgemein von Gewerbetreibenden zu benennden berufsständische Kammern (vgl. zur Benennnung als Aufsichtsbehörde oben bei allgemeine Pflichtangaben)
- die gesetzliche Berufsbezeichnung
- der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Webseite)
Wichtig: Weitere Informationen und Muster finden Sie in unserem speziellen IHK-Merkblatt "Impressum für erlaubnispflichtige Berufe" auf den Informationsseiten für erlaubnispflichtige Gewerbe (siehe auf den Seiten der jeweiligen Berufsgruppen, dort rechts im grauen Kasten als pdf-Download)
Gewerbeerlaubnisse der IHK
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. berufsständische Regelungen) bestehen neben diesen Pflichtangaben fort.
Rechtsfolgen:
- Wer diese Informationspflichten nicht einhält, muss mit einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Erfahren Sie mehr dazu in unserem
Ratgeber zum Thema Abmahnung
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- Darüber hinaus gilt der Verstoß gegen die oben genannten Informationspflichten gemäß § 33 DDG als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.
- In der Praxis werden aber Verstöße gegen die Impressumspflicht fast nie als Ordnungswidrigkeit verfolgt, sondern nur mit einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
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