Haftung für eigene und fremde Inhalte
Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eigene und fremde Informationen der Diensteanbieter handelt.
Für ihre eigenen Informationen haften die Anbieter uneingeschränkt nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. Jugendschutzgesetz, Strafgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb),
Für fremde Informationen haften die Anbieter nicht, solange sie keine Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit hatten. Erhalten Sie Kenntnis davon, sind sie verpflichtet, "unverzüglich" tätig zu werden, z.B. den Inhalt korrigieren lassen oder löschen.
Der EuGH entschied am 08.09.2016 (Az: C -160/15), dass kommerzielle Anbieter durch das bloße Setzen eines einzelnen Links eine Urheberrechtsverletzung (öffentliche Wiedergabe) begehen können. Ihnen ist zuzumuten, Nachprüfungen vorzunehmen, ob Inhalte, auf die verlinkt wird, mit Erlaubnis des Urhebers ins Netz gestellt wurden. Zum ersten Mal differenziert der EuGH zw. privater und kommerzieller Nutzung und der unterschiedlichen Verantwortlichkeit. Sobald die Absicht klar ist, mit der Info Gewinn zu erzielen, ist auch eine Recherche über den Inhalt des Links zumutbar.
Als eigene Information gelten also auch Inhalte von Dritten, die sich der Anbieter "zu Eigen macht". Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass er sie zitiert, ohne sich erkennbar zu distanzieren. Das gilt auch für Links zu fremden Webseiten (s.u.).
Wichtig ist also, sich von fremden Inhalten oder Aussagen zu distanzieren, z.B.:
- Anbringen eines entsprechenden Hinweises, Nennung der fremden "Autoren" und Gestaltung als fremdes Zitat o.ä.
- Optische / Räumliche Trennung der fremden Inhalte von den eigenen, z.B. auf eigener Unterseite mit entsprechender Kennzeichnung
Der Anbieter ist jedoch nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 7 Abs. 2 TMG). Es besteht nur die Pflicht, die Information
unverzüglich zu entfernen oder zu löschen, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bekannt ist. Nur wenn der Anbieter nach Kenntnis nicht unverzüglich tätig geworden ist, kann er wegen des Inhalts in die Haftung genommen werden.
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