Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH muss bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern – das bedeutet sofort, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen – den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Auf eine positive Kenntnis des Geschäftsführers vom Insolvenzgrund – Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung – kommt es nicht an; die 3-Wochen-Frist beginnt bereits bei objektiver Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes zu laufen.
Die Uhr tickt: Die 3-Wochen-Frist kann auch nicht in jedem Fall voll ausgeschöpft werden. Der Geschäftsführer darf nur dann so lange abwarten, wenn die begründete Aussicht darauf besteht, dass die GmbH durch Sanierungsmaßnahmen gerettet werden könnte. Nur dann hat er drei Wochen Zeit, die Tragfähigkeit möglicher Sanierungsmaßnahmen zu überprüfen.
Die Frist wird nicht durch außergerichtliche Vergleichsgespräche, selbst wenn diese erfolgsversprechend sind, gehemmt!
Scheiden Sanierungsmaßnahmen von Anfang an aus, muss der Antrag sofort gestellt werden!
Haftung für rechtzeitige Antragstellung
Die Insolvenzantragspflicht besteht für jeden Geschäftsführer unabhängig davon, ob Einzel- oder Gesamtvertretung besteht. Auch ein faktischer Geschäftsführer – der nicht wirksam zur Führung der Geschäfte bestellt wurde, aber tatsächlich entsprechenden Einfluss ausübt – ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zum Insolvenzantrag verpflichtet.
Wenn der Geschäftsführer seiner Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, entsteht häufig ein Schaden. Für Altgläubiger verringert sich die Masse. Neue Gläubiger hätten gar nicht erst Verträge mit der längst insolventen GmbH geschlossen und entsprechende Aufwendungen oder Lieferungen dann auch nicht getätigt. Für diese Schäden haftet der Geschäftsführer uneingeschränkt mit seinem vollen Privatvermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, wenn er schuldhaft gegen seine Insolvenzantragspflicht verstoßen hat, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt; es ist also ausreichend, dass die Insolvenzreife für ihn erkennbar war.
ACHTUNG: Ab Beginn der Krise trifft den Geschäftsführer eine Beobachtungspflicht!
Des Weiteren kann eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH aufgrund seiner allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten in Betracht kommen, wenn er den rechtlich gebotenen Insolvenzantrag verspätet oder gar nicht stellt. Der Geschäftsführer haftet schon bei leichter Fahrlässigkeit. Die Gesellschaft muss das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers darlegen können, außerdem muss sie den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens und den Zusammenhang zwischen Geschäftsführerhandeln und Schaden beweisen. Der Geschäftsführer hingegen muss beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder ihn kein Verschulden trifft.
Haftung für Zahlungen
Außerdem ist er gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Daneben macht er sich unter Umständen auch wegen strafbar.
Zulässig sind aber Zahlungen, die kraft Gesetzes geleistet werden müssen, wie:
- die Lohnsteuer,
- Aufwendungen, die zur Abwendung des sofortigen Zusammenbruchs der GmbH erforderlich sind, insbesondere Zahlungen für Wasser, Strom und Heizung,
- Löhne und Gehälter,
- die Miete für die Geschäftsräume, da bei ihrem Ausbleiben in der Regel die sofortige Stilllegung droht.
Notwendig sind aber ernsthafte Sanierungsaussichten.
ACHTUNG: Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ist dagegen nach der Insolvenzreife der Gesellschaft (zahlungsunfähig oder überschuldet) nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar und führt zur Erstattungspflicht an die GmbH.
Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern
Erhebliche praktische Relevanz hat auch die Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung. Der Geschäftsführer einer GmbH ist als Arbeitgeber verantwortlich, fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen. Wenn er der Einzugsstelle die Beiträge vorenthält, haftet er persönlich, wenn er mit dem Willen gehandelt hat, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu unterlassen. Zudem macht sich der Geschäftsführer strafbar, unabhängig davon ob überhaupt Arbeitsentgelt ausbezahlt wird.
Haftung des angestellten Geschäftsführers
Ein angestellter Geschäftsführer vertritt die GmbH, wie ein nicht angestellter Geschäftsführer. Er ist das gesetzliche Organ der Gesellschaft. Deshalb haftet der angestellte Geschäftsführer in gleichem Maß wie der nicht angestellte.
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