Ausnahmen im Ladenschlussgesetz
Verkaufsstellen (nach Art.1 BayLadSchlG: Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein.
Dienstleistungs- sowie Gaststättenbetriebe (z.B. Reisebüros, handwerkliche Reparaturstellen, Fitnessstudios) werden nicht als Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes eingeordnet und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich.
Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen,
- die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z.B. Tankstellen, Apotheken),
- auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z.B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen)
- oder bestimmte Waren (z.B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse, Blumen, Zeitungen) abgestellt sind.
Was hat es mit "öffentlichem Interesse" sowie dem "verkaufsoffenen Sonntag" auf sich?
Es können befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten nur in den engen Grenzen des Art. 6 Ladenschlussgesetz in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
Nach Art. 6 BayLadSchlG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage von den Gemeinden freigegeben worden sind.
Die Festsetzung einer Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag anlässlich eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung setzt voraus, dass beispielsweise die Veranstaltung von der zuständigen Stelle festgesetzt ist und einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht (§ 69 GewO).
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