Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen außerhalb der EU
Für ausländische Unternehem mit dem Sitz außerhalb der EU greift die Niederlassungsfreiheit nicht. Es gilt hier in Deutschland die Sitztheorie. Hiernach unterliegt das Gesellschaftsstatut dem Recht desjenigen Staates, auf dessen Gebiet die Gesellschaft hauptsächlich tätig ist, d. h. in dem die Hauptverwaltung ihren tatsächlichen Sitz hat (effektiver Verwaltungssitz).
Ausgenommen hiervon sind Staaten, mit denen ein völkerrechtliches Abkommen zur Niederlassungsfreiheit besteht, z. B. USA, Schweiz.