Wie ist die gesetzliche Lage?
Bis 2022 war das Recht, in das Handelsregister Einsicht zu nehmen, reglementiert. Die Unterlagen konnten nicht von jedem abgerufen werden. Die Gefahr, dass persönliche Daten an die Öffentlichkeit gelangten, war gering.
Dies hat sich mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) geändert. Seit August 2022 können sensible Daten auf der Registerplattform der Länder kostenfrei abgerufen werden. Damit waren auch missbräuchliche Massenabrufe möglich.
Seit Juni 2023 ist jedoch die Handelsregisterverordnung so angepasst, dass nur noch Dokumente, die gesetzlich vorgeschrieben sind, in das digitale Handelsregister aufgenommen werden. Auch die Vorgaben für Notare für die Eintragung im HR wurden angepasst.
- So ist die Angabe einer Anschrift mit Straße und Hausnummer nicht mehr notwendig, wenn die Urkunde für ein Registergericht vorgesehen ist und Verwechslungen und Zweifel ausgeschlossen sind.
- Bei natürlichen Personen, die geschäftlich oder dienstlich auftreten, ist es nicht mehr notwendig, Wohnort und Anschrift aufzuführen. Es reicht eine Geschäfts- oder Dienstanschrift mit Angabe des Ortes.
- Wohnanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie Kontoverbindungen solllen zukünftig vor der Übermittlung an das Registergericht unkenntlich gemacht werden oder gar nicht aufgenomen werden.
Achtung: Diese Änderungen gelten nur für Einträge im Handelsregister, die zukünftig vorgenommen worden.