Technisch-organisatorische Maßnahmen für den Datenschutz
Diese betreffen die Frage, wie die Informationssicherheit (IT, Sicherheit im Büro/Geschäft) gewährleistet wird; auch die hierzu ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten müssen dokumentiert werden. Miranda Mustera muss insbesondere mit ihrem Steuerberater klären, wie die sensiblen Daten ihrer Mitarbeiter (Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit) gut geschützt sind. Hierzu müssen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden (neu: Risikobewertung/Datenschutz-Folgenabschätzung). Eine Übermittlung per E‑Mail ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Nachstehende Punkte geben einen groben Anhaltspunkt für solche Maßnahmen:
1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
1.1 Zutrittskontrolle
Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.
1.2 Zugangskontrolle
Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.
1.3 Zugriffskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können
1.4 Trennungskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können
2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
2.1 Weitergabekontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.
2.2 Eingabekontrolle/Verarbeitungskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
2.3 Dokumentationskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise dokumentiert werden, dass sie in zumutbarer Weise nachvollzogen werden können.
2.4 Auftragskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.
3. Verfügbarkeitskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.
3.1 Belastbarkeit (Widerstandsfähigkeit/ Resilienz von Systemen/ Diensten)
Maßnahmen die gewährleisten, dass technische Systeme bei Störungen bzw. Teil-Ausfällen nicht vollständig versagen, sondern wesentliche Systemdienstleistungen aufrechterhalten werden.
Frau Mustera muss ihre Daten so sichern, dass sie sie bei einem eventuellen Verlust wiederherstellen kann.