Betroffene können jederzeit einer Verarbeitung ihrer Daten widersprechen, die Verantwortliche auf die Rechtsgrundlagen „überwiegende öffentliche Interessen“, „berechtigte Interessen“ oder auf die „Ausübung öffentlicher Gewalt, die einem Verantwortlichen übertragen worden ist“, stützen und zwar auch dann, soweit ein Profiling hierauf gestützt wird. Der Rechtsanspruch besteht nicht, falls Verantwortliche zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen können, die die Interessen des Betroffenen überwiegen, oder die Daten für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen noch benötigt werden. Die Gründe für die Ablehnung eines Widerspruchsrechts sollten Verantwortliche festhalten, um diese bei Bedarf nachweisen zu können.
Einer Direktwerbung mit seinen Daten (einschließlich einem hierauf gestützten Profiling) kann ein Betroffener ebenfalls jederzeit widersprechen. Ein Widerspruch bewirkt, dass seine Daten nicht mehr verwendet werden dürfen, um ihn mittels Werbung direkt anzusprechen.
Verantwortliche sollten diejenigen Sachverhalte ermitteln, in denen Betroffenen ein derartiges Widerrufsrecht zusteht. Ferner sollten sie nachweisen können, dass sie Betroffene – und dies spätestens bei der ersten Kommunikation – auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen haben. Dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.