Art. 12 DS-GVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte
Bereits zu Beginn der Verarbeitung besteht nach dem Grundsatz der Transparenz in der Datenschutz-Grundverordnung eine Pflicht zur umfassenden Information gegenüber der betroffenen Person. Nach Art. 12 hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle die Datenverarbeitung betreffenden Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Informationen werden schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, übermittelt; ausnahmsweise auch mündlich, sofern die betroffene Person dies verlangt und die Identität der betroffenen Person nachgewiesen wurde.
Geht ein Antrag (beispielsweise auf Auskunft) einer betroffenen Person bei dem Verantwortlichen ein, kann dieser entweder tätig werden und Maßnahmen ergreifen z. B. eine Auskunft erteilen (Art. 12 Abs. 3) oder keine Auskunft erteilen. Wird der Verantwortliche aber gar nicht tätig (Art. 12 Abs. 4), muss er der betroffenen Person die Gründe für seine Entscheidung mitteilen. Außerdem muss er sie über die Möglichkeit unterrichten, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde oder bei Gericht einen entsprechenden Rechtsbehelf einzulegen.
Fristen:
Wird der Verantwortliche tätig, muss er auf den Antrag der betroffenen Person grundsätzlich unverzüglich reagieren (Art. 12 Abs. 3), in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Allerdings muss dann die betroffene Person innerhalb eines Monats über die Fristverlängerung unter Nennung der Gründe für die Verzögerung unterrichtet werden (Art. 12 Abs. 3).
Kann für die Auskunft Geld verlangt werden?
Die Auskunftserteilung erfolgt unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden oder eine Weigerung erfolgen, aufgrund des Antrags tätig zu werden; der Verantwortliche hat hierfür aber die Nachweispflicht (Art. 12 Abs. 5).