Datentransfer in Drittstaaten ohne Angemessenheitsbeschluss
Für derartige Datentransfers müssen eine Rechtsgrundlage und eine angemessene Garantie (z. B. SCC - ggf. in der Variante "SCC plus" -, BCR, Ausnahmen nach Art. 49 Abs. 1 DSGVO) gegeben sein.
Die EU-Kommission hat am 07.06.2021 an die DSGVO angepasste Standardvertragsklauseln (SCC) im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht.
Das Urteil des EuGH vom 16.07.2020 zum EU-US Privacy Shield wirkt sich weiterhin auf die Anwendung der Standardvertragsklauseln (SCC) aus. Diese hat der EuGH nicht prinzipiell für unwirksam erklärt. Allerdings müssen die europäischen Unternehmen und im Anschluss die einzelnen Datenschutzbehörden im Einzelfall prüfen, ob in dem jeweiligen Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist und mit dem Datenimporteur im Drittland vereinbarte SCC dies sicherstellen können.
Bezogen auf die USA wird generell – auch bei Übermittlungen via SCC oder BCR - bei der Prüfung eines angemessenen Datenschutzniveaus positiv zu berücksichtigen sein, dass die US-Regierung mit dem neuen Data Privacy Framework wichtige Forderungen aus dem EuGH-Urteil umgesetzt hat. Es handelt sich hierbei um die Rechtsgarantien nach der Europäischen Menschrechtscharta:
- Beschränkung des Zugangs von US-Geheimdiensten auf ein verhältnismäßiges Maß
- Gerichtliche Überprüfung von möglichen Datenschutzverletzungen durch den sog. Data Protection Review Court
Praxistipps
Im Gegensatz zu Angemessenheitsbeschlüssen rechtfertigen SCC einen Datentransfer immer nur im Einzelfall bezogen auf den jeweiligen Vertrag. Bei jedem weiteren Vertragsabschluss müssen neue SCC abgeschlossen werden.
Der Europäischen Datenschutz-Ausschuss (EDSA) hat überarbeitete Leitlinien (Stand: 18.06.2021) zur Verfügung gestellt. Die europäischen Aufsichtsbehörden haben Hinweise zu zusätzlichen Maßnahmen für die Standarddatenschutzklauseln (sog. SCC plus) erarbeitet.
Empfehlung: Dokumentieren Sie die zusätzlichen Maßnahmen zu Ihren SCC.