Pflichten des Arbeitgebers
- Jeder Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen ist grundsätzlich verpflichtet, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Andernfalls muss pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden, die zwischen 125 Euro und 320 Euro liegt (§ 160 SGB IX).
- Insbesondere hinsichtlich der Einstellung, des Urlaubes, der Arbeitszeit und des Kündigungsschutzes gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer Sonderregelungen.
- Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales.
Die IHK-Organisation setzt sich für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung ein. Auf der Internetplattform "Inklusion gelingt!" der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft DIHK, BDA und ZDH finden Sie neben Informationen auch Unternehmensbeispiele für eine Inklusion behinderter Menschen in die Arbeitswelt.
Die Anschrift des Integrationsamtes, das Ansprechpartner für Fördermittel, Ausgleichsabgabe und die Zustimmung zur Kündigung ist, lautet:
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Region Oberbayern
Integrationsamt
Richelstraße 17
80634 München
www.zbfs.bayern.de/integrationsamt
Tel. 089/ 1 89 66 -0
Fax: 089/ 1 89 66 - 24 16