Gibt es eine Haftung des Auftraggebers?
Die Haftung des Auftraggebers von Werk- oder Dienstleistungen ist im Mindestlohngesetz in § 13 geregelt. Dieser verweist auf § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes. Gemeint ist die Haftung von Auftraggebern von Werk- oder Dienstleistungen für den Fall, dass ein Subunternehmer die Ansprüche seiner Arbeitnehmer auf Zahlung des Mindestlohns nicht erfüllt.
Gemäß der Rechtsprechung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz greift die so genannte Auftraggeberhaftung, wenn ein Unternehmer eine eigene vertragliche Pflicht zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen übernimmt und zur Erfüllung dieser Pflicht einen zusätzlichen Unternehmer beauftragt.
Beispielfälle, in denen die gesetzliche Haftung des § 13 MiLoG nicht greift:
- Eine Privatperson gibt einen persönlichen Brief bei der Post auf. Dieser wird durch einen angestellten Briefzusteller eines Subunternehmers der Post zugestellt, der keinen Mindestlohn erhält.
- Ein Unternehmen im Bereich des produzierenden Gewerbes beauftragt einen Heizungs- und Sanitärbetrieb, um Verstopfungen bei Toiletten im Firmengebäude zu beheben.
- Ein Unternehmen gibt als Bauherr eine Bauleistung in Auftrag (z. B. neue Werkshalle für das eigene Unternehmen).
Vertraglicher Ausschluss der Auftraggeberhaftung
Zwischen den beteiligten Unternehmen kann eine entsprechende Ausschlussklausel vereinbart werden, mit der das gesetzliche Risiko umverteilt wird. Eine solche Klausel kann aber nur das Innenverhältnis, also Ausgleichsansprüche der betroffenen Unternehmer untereinander, abweichend vom Gesetz regeln. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf den Mindestlohn und die Auftraggeberhauftung kann im Verhältnis zu den Arbeitnehmern nicht wirksam ausgeschlossen werden.
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