Was ist alles zu beachten bei Befristung von Arbeitsverhältnissen?
Was es bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen zu beachten gilt, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Danach ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur dann wirksam, wenn
- ein sachlicher Grund vorliegt oder
- die Voraussetzungen für eine kalendarische Befristung ohne Sachgrund gegeben sind.
Schriftformerfordernis
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich vor der Arbeitsaufnahme vereinbart werden. Sonst gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund
Eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund darf gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG höchstens für die Dauer von zwei Jahren erfolgen und nur dann, wenn nicht schon zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsparteien bestanden hat. Die zwischenzeitlich vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, dass eine erneute sachgrundlose Befristung auch bei einer Vorbschäftigung möglich sein soll, wenn seit dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens 3 Jahre vergangen sind, ist inzwischen vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden. Demzufolge sind sachgrundlose Befristungen ausgeschlossen, wenn überhaupt irgendwann zuvor einmal ein Arbeitsverhältnis zwischen den gleichen Vertragspartnern bestanden hat, mag dieses auch viele Jahre zurückliegen. Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann bis zu dreimal verlängert werden, wenn die Gesamtdauer nicht die Dauer von zwei Jahren überschreitet.
Sonderfall junge Unternehmen: In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung ist die kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von vier Jahren möglich.
Sonderfall ältere Mitarbeiter: Unter bestimmten Voraussetzungen können ältere Mitarbeiter (ab Vollendung des 52. Lebensjahres nach einer mindestens viermonatigen Arbeitslosigkeit)gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG bis zu fünf Jahre befristet eingestellt werden.
Befristung mit sachlichem Grund
Ein Arbeitsverhältnis kann gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG auch aus einem sachlichen Grund wirksam zeitlich befristet werden. Zu diesen Gründen zählen unter anderem:
- Für eine Arbeitsleistung bestehtnur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf (z. B. nur für ein bestimmtes, zeitlich begrenztes Projekt)
- Krankheitsvertretung
- Vertretung von Arbeitnehmern in Mutterschutz oder Elternzeit (§ 21 BEEG)
- Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. Schauspieler)
Dabei kann die Befristung entweder auf ein bestimmtes Datum festgelegt werden, oder das genaue Datum kann offen bleiben, wenn eine sogenannte Zweckbefristung erfolgt, das Arbeitsverhältnis also automatisch mit einem bestimmten Ereignis enden soll (z. B. Befristung bis zur Abnahme des Rohbaus durch den Bauherrn). Ist kein konkretes Datum festgelegt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer allerdings mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich über die bevorstehende Zweckerreichung unterrichten.
Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages
Es gibt folgende Möglichkeiten für die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages:
- Ablauf der vereinbarten Zeit
- Erreichen des vereinbarten Zwecks (z. B. Rückkehr des Vertretenen oder Abschluss des Projekts nach einer entsprechenden schriftlichen UnterrichtungOrdentliche Kündigung, wenn diese Möglichkeit vertraglich vereinbart wurde
- Außerordentliche Kündigung.
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