Was gilt, wenn Arbeitnehmer wegen Streik, Schnee oder Hochwasser zu spät oder gar nicht kommen?
Es gilt der Grundsatz: Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Das bedeutet: Es ist Sache des Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, dass er seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsplatz rechtzeitig zum Arbeitsbeginn erreicht. Dazu gehört auch, bei der Planung der Anfahrt eventuelle Einschränkungen durch Streik, Hochwasser oder Schnee zu berücksichtigen:
So müssen Arbeitnehmer etwa einkalkulieren, dass die Anfahrt bei Streiks der Lokführer längere Zeit in Anspruch nimmt, etwa, weil Züge ausfallen, weil es deshalb allgemein zu Verkehrsstörungen auf den Straßen kommt oder der ÖPNV nur mit erheblichen Verspätungen zur Verfügung steht. Sind derartige Störungen absehbar, müssen Arbeitnehmer sich entsprechend frühzeitig auf den Weg machen, um möglichst dennoch rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. Dies gilt auch, wenn Schienen überflütet oder durch Schneebruch blockiert sind.
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