Welche Form muss der Nachweis haben?
Die Anforderungen an die Form des Nachweises wurden durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV mit Wirkung zum 01.01.2025 entscheidend gesenkt.
Bis Ende 2024 gilt:
Der Nachweis muss zwingend in Schriftform erfolgen, also auf Papier mit tatsächlicher physischer Unterschrift.
Ein Nachweis in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Auch Arbeitsverträge sind nur dann als Nachweis ausreichend, wenn sie schriftlich (also in „Papierform“) abgeschlossen wurden.
- Arbeitgeber, die Arbeitsverträge in elektronischer Form abgeschlossen haben, müssen daher einen schriftlichen Nachweis erstellen, auch wenn der elektronische übermittelte Vertrag bereits alle Pflichtangaben enthalten würde.
Ab 01. Januar 2025 gilt:
In den meisten Fällen genügt für den Nachweis die sogenannte Textform gemäß § 129b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Nachweis muss dann nicht mehr in jedem Fall schriftlich auf Papier erfolgen. Die Textform kann nicht nur durch Erklärungen auf Papier mit physischer Unterschrift eingehalten werden, sondern auch etwa durch elektronische Kommunikationsmittel. Möglich sind also jetzt auch:
- Dokumente ohne "Nass-"Unterschrift
- Kopien
- Telefaxe
- E-Mail
- SMS
- sonstige Textnachrichten
In jedem Fall muss das Dokument den Aussteller erkennen lassen und bei elektronischer Übermittlung für den Empfänger zugänglich, speicher- und ausdruckbar sein.
Außerdem muss der Arbeitgeber mit der Übermittlung des Dokuments den Arbeitnehmer auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen, also den Zugang des Dokuments zu bestätigen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass der Empfang tatsächlich bestätigt wird, es kommt nur auf die Aufforderung zur Zugangsbestätigung. Selbstverständlich ist es aber aus Nachweisgründen sinnvoll, wenn ein Zugangsnachweis vorliegt.
Wichtig: Auch wenn Nachweise grundsätzlich in Textform erteilt werden dürfen, kann der Arbeitnehmer im Einzelfall einen Nachweis in schriftlicher Form verlangen. Erklärt der Arbeitnehmer, den Nachweis in Schriftform erhalten zu wollen, muss der Arbeitgeber diesem Verlangen nachkommen.
Weitere Ausnahme:
Ausgeschlossen ist die Textform in allen Wirtschaftsbereichen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. In den dort genannten Branchen bleibt es beim strengen Schriftformerfordernis. Das sind Branchen, die als besonders gefährdet für Schwarzarbeit gelten. Dazu zählen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen,
- Fleischwirtschaft,
- Prostitutionsgewerbe,
- Wach- und Sicherheitsgewerbe.