Besonderer Kündigungsschutz
§ 17 des Mutterschutzgesetzes regelt den besonderen Kündigungsschutz der schwangeren oder stillenden Frau. Es besteht ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt ein grundsätzliches Kündigungsverbot. Eine während diesem Zeitraum zugehende Kündigung ist unwirksam, ohne dass es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden sollte. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht bekannt war, sie ihm aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
In seltenen Ausnahmefällen kann das Gewerbeaufsichtsamt eine Kündigung während der Schwangerschaft für zulässig erklären. Dafür muss ein Sachverhalt vorliegen, der nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang steht und der die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unerträglich machen würde. Solche Sachverhalte können in erster Linie bei verhaltensbedingten Kündigungen wegen schwerer Verfehlungen oder Straftaten gegen den Arbeitgeber vorliegen.
Andere Beendigungstatbestände, wie wirksam vereinbarte Befristungen, Aufhebungsvereinbarungen oder auch Eigenkündigungen durch die Arbeitnehmerin sind auch in Schwangerschaft und Stillzeit uneingeschränkt möglich.
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