Wie läuft das Verfahren?
Kurzarbeitergeld wird in einem mehrstufigen Verfahren bewilligt, berechnet und ausgezahlt. Diese Schritte folgen aufeinander:
- Anzeige der Kurzarbeit
- Anerkennungsbescheid durch Bundesagentur für Arbeit (BA)
- Antrag auf Kurzarbeitergeld für jeweiligen Kalendermonat
- Leistungsbescheid, Auszahlung
- Abschlussprüfung durch BA.
Arbeitgeber können alle erforderlichen Schritte digital erledigen und etwa die dazugehörigen Abrechnungslisten direkt aus der Entgeltabrechnungssoftware übermitteln. Näheres bei der BA: Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag und Berechnung
Anzeige der Kurzarbeit
Die Anzeige eines Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit ist notwendigerweise der erste Schritt.
Achtung: Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Im Übrigen ist eine rückwirkende Zahlung von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.
Zuständig ist die Arbeitsagentur am Betriebssitz. Die Anzeige kann elektronisch erfolgen über das Formular der Bundesagentur. Beim Ausfüllen sollten vor allem die Angaben zum Arbeitsausfall möglichst ausführlich erfolgen!
Bescheid der Bundesagentur für Arbeit
Nach Eingang der Anzeige prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Soweit erforderlich, werden noch Rückfragen zum Sachverhalt gestellt.
Wenn die Voraussetzungen für Kug erfüllt sind, wird die Anzeige bewilligt. Sie können dann monatlich Kurzarbeitergeld auf der Basis des konkreten Arbeitsverringerung beantragen.
Monatlicher Antrag und Auszahlung
Wenn die reguläre Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit reduziert wird, gilt für die Abrechnung folgendes:
Arbeitgeber zahlen an Ihre Arbeitnehmer lediglich die Vergütung, die auf die reduzierte Stundenzahl entfällt. Dabei kann die Arbeit nur soweit reduziert werden, wie auch tatsächlich ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt. Schlimmstenfalls, bei einem umfassenden Arbeitsausfall, ist allerdings auch "Kurzarbeit null" denkbar, also eine Konstellation, in der gar keine Arbeit mehr geleistet wird.
Für jeden Monat müssen Arbeitszeitnachweise geführt werden und für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die reguläre Vergütung ausgezahlt werden. Gleichzeitig zahlen Sie in Vorleistung für die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld für die Zeiten aus, in denen nicht gearbeitet werden konnte. Kurzarbeitergeld wird monatlich bei der Agentur für Arbeit für den jeweiligen Monat beantragt. Die Beantragung muss innerhalb von 3 Monaten nach Ende des abzurechnenden Monats erfolgen.
Der Antrag kann elektronisch erfolgen. Die Agentur für Arbeit stellt ein Formular für den Leistungsantrag und für die Kug-Abrechnungsliste zur Verfügung. Gängige Lohnabrechnungsprogramme können Leistungsantrag und Abrechnungsliste direkt erzeugen. Das auf Basis dieser Angaben berechnete Kurzarbeitergeld wird von der BA an den Arbeitgeber ausgezahlt, der dies zuvor bereits an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlt hat.
Abschlussprüfung
Die Bewilligung von Kurzarbeitergeld erfolgt in jedem Fall nur vorläufig. Nach Abschluss der Kurzarbeit erfolgt in jedem Fall eine sogenannte Abschlussprüfung, um in einer Rückschau festzustellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch bestand.
Hintergrund ist, dass die Bewilligung des Kug aufgrund der bestehenden Notlage zunächst einmal möglichst schnell und unbürokratisch erfolgen soll. Eine genauere Überprüfung findet daher sinnvollerweise erst im Nachhinein statt.
IHK-Praxistipp: Die Abschlussprüfung muss in jedem Fall von gewährtem Kurzarbeitergeld erfolgen. Eine Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zwecks Abschlussprüfung bedeutet also nicht, dass bereits irgendwelche inhaltlichen Zweifel am Anspruch auf Kurzabeitergeld bestehen. Dennoch sollten Sie sorgfältig im Rahmen der Nachprüfung alle geforderten Angaben machen und Unterlagen zur Verfügung stellen.